Hubert MAYERS

Hubert MAYERS

Eigenschaften

Art Wert Datum Ort Quellenangaben
Name Hubert MAYERS
Beruf Bauer

Ereignisse

Art Datum Ort Quellenangaben
Geburt 8. April 1717 Obergeckler, VG Neuerburg, Eifelkr. Bitburg-Prüm nach diesem Ort suchen
Tod 9. Oktober 1787 Nusbaum, VG Neuerburg, Eifelkr. Bitburg-Prüm nach diesem Ort suchen
Heirat 25. November 1741 Nusbaum nach diesem Ort suchen

Ehepartner und Kinder

Heirat Ehepartner Kinder
25. November 1741
Nusbaum
Katharina SCHMITZ

Notizen zu dieser Person


1717: Geboren in Obergeckler

bis 1741: Landwirt in Obergeckler

1741: Heirat in Nusbaum Katharina Schmitz

1741: Wohnhaft im Schmitz-Stockgut und Annahme des Hofnamens als Familiennamen.

Leben auf dem Stockgut:

Es besteht teilweise noch heute der Brauch, dass die Besitzer von Bauerngütern sich nach dem Gutshof nennen, so dass die Eingeheirateten ihren Familiennamen verlieren. Im Gegensatz zu demüblichen Lehnsbrief, wodurch das Verhältnis der Leibeigenen zu ihrer Herrschaft geregelt wurde, beruhte bei den Stockgütern dieses nur auf altem Herkommen. Die systematische Besiedlung wird auch dadurch bewiesen, dass die Eifel in „Höfe“ von ungefähr gleichem Flächeneinhalt und etwa einer gleichen Anzahl von Stockbesitzern eingeteilt war.
Die Güter hießen Stockgüter, weil sie unteilbar waren und der ganze Stock oder Bauernhof beim Stamm bleiben musste, lateinisch „Bona stemmatica“ zu stemma = Stammbaum; „Bona stipalia“ zu stipes = Stock; „Bona avita“ = in der Familie vererbt. Vogteigüter wurden sie genannt, weil sie vom Vogt dem Vertreter des Lehnsherrn, zugeteilt und überwacht wurden. In dem „Deutschen Quartier“, dem größten Teil des heutigen Kreises Bitburg, waren sie unter dem Namen „Schafftgüter“ bekannt, weil sie Bauern übertragen wurden, die sie durch Schaffen oder Arbeiten in ihrem Besitz erhalten sollten.
Zum Gut oder Stock gehörten ein Haus mit Wirtschaftsgebäuden, eine bestimmte Morgenzahl Acker und Wiese, Wild- und Weideland sowie das lebende und tote Inventar, ferner ein Anteil an den Waldungen, die allen Stockbesitzern eines Hofes gemeinsam waren.
Die Stockgüter sind im Feudalsystem des Mittelalters entstanden und blieben in ihrem ursprünglichen Zustand bis in das 18. Jahrhundert hinein erhalten.

Für die Erbfolge und das Eherecht der Bauern galten die Gewohnheitsrechte vom Jahre 1623. Danach sind alle Leute niederen Standes leibeigen und heißen Leibeigenschaftsleute, Schaft- oder Dienstleute. Sie schulden dem Herrn Abgaben und Frondienste sowie den großen und kleinen Zehnten, was im ganzen ein Viertel ihres Einkommens ausmacht. Neben den Leibeigenen gibt es in dem „Deutschen Quartier“ die sogenannten Freischaftsleute und Zinsleute, die ihre Güter in Erbpacht oder gegen einen erblichen Zins besitzen. Der Inhaben kann das Gut unter bestimmten Bedingungen teilen oder verkaufen.
Die Leibeigenen dürfen sich nur nach auswärts verheiraten, wenn sie sich losgekauft haben. So verheiratet Michael Heyen von Sinspelt im Jahre 1670 seine Tochter Maria nach Körperich in Schrantzenhaus und zahlt dafür 5 Reichstaler oder 7 Gulden 10 sols.
Die jungen Leute, die in das Haus einheiraten, erhalten oft das Recht der Erbfolge oder die Meisterschaft, aber nur bedingt. Wenn nämlich der aus der Vogtei gebürtige Teil, Mann oder Frau,ohne Erben zuerst stirbt, muss der andere Teil abweichen. Meist leben mehrere Generationen unter einem Dach. Haben die Eltern verzichtet, tritt die Pflicht, sie zu ernähren, an die Kinderheran. Sie müssen die Eltern „in einem Mehl und Brot“, d.h. Im gemeinsamen Haushalt nähren und kleiden. Beim Tode der Eltern treten die jungen Leute in die Vogtei ein und zwar „mit Genussund Verdruߓ d.h mit allen Rechten und Pflichten.
Oft behalten sich die Eltern die Nutznießung bestimmter Ländereien vor, die nicht zu der abgetretenen Vogtei gehören, meist je einen Morgen „Herbst- und Lenzgewande“, d.h Land für Winter-und Sommergetreide. Zuweilen behält sich die Mutter den Kochlöffel oder die Meisterschaft in der Küche vor.

Nach den Landesbräuchen von 1623 war nur das älteste Kind erbberechtigt. Im Gerichtsbezirk von Mettendorf durften die Eltern jedoch ein beliebiges Kind einheiraten. Wer in eine Vogtei einheiratet bleibt leibeigen muss seinen Familiennamen ablegen und den Namen des Gutes annehmen. Ein Beispiel sei hier genannt, Hubert Mayers von Obergeckler heiratet im Jahre 1741 Katharina,die Tochter von Theodor Schmitz zu Nusbaum. Ihm wird 1750 der Sohn Josef Schmitz geboren, er führt also diesen Namen. Wer auf ein freies Gut oder in die Stadt heiratet, wird persönlich frei, er kann aber nicht als Bürger oder in eine Innung aufgenommen werden.

Das Kind, welchem der Stock zukommt, das älteste, es sei der Sohn oder die Tochter, heiratet mit 16 oder 18 Jahren, wahrscheinlich um desto mehr dienstbare Hände zum Betriebe des Gutes zuerzeugen. Es ist daher nicht selten, 3 Stockväter oder eben so viele Stockmütter in einem Haus zu finden. So lange der älteste dieser Personen, der einmal der Stock gehörte, noch lebte, essei Urvater, Groß- oder Urmutter, so behält sie die Alleinherrschaft, und alle übrigen Personen sind nicht viel mehr, als dem Hause angehörige Knechte und Mägde. Der, welcher die Herrschaft hat, heißt der Mann oder die Frau, letztere auch unsere Frau, welches zu manchen zweideutigen Auslegungen Gelegenheit gibt. Da auf jene Art sich meist nur eins der Familienmitglieder verheiratet, so fehlt es an Muhmen und Oheimen in den Stockhäusern nicht.

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Titel Ahnen Familie Schmitz
Beschreibung
Hochgeladen 2012-10-05 19:38:50.0
Einsender user's avatar Robert Schmitz
E-Mail robertwschmitz@gmx.de
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