Merten DEUSSEN

Merten DEUSSEN

Eigenschaften

Art Wert Datum Ort Quellenangaben
Name Merten DEUSSEN
Beruf Halfmann
Religionszugehörigkeit ev.ref.
title Kirchenältester zu einem Zeitpunkt zwischen 15. Februar 1582 und 27. Juni 1599

Ereignisse

Art Datum Ort Quellenangaben
Geburt etwa 1533 Jüchen,Rhein-Kreis Neuss,Nordrhein-Westfalen,Deutschland,,Schölenhöfe nach diesem Ort suchen
Tod zu einem Zeitpunkt zwischen 1601 und 1602 Jüchen,Rhein-Kreis Neuss,Nordrhein-Westfalen,Deutschland,,Wey nach diesem Ort suchen
Erbe von seinem Vater 28. November 1558 Mönchengladbach,,Nordrhein-Westfalen,Deutschland,,Schelsen nach diesem Ort suchen
Heirat etwa 1553

Ehepartner und Kinder

Heirat Ehepartner Kinder
etwa 1553
Catharina ROEPERS

Notizen zu dieser Person

Merten Deußen ist ein rühriges Mitglied der reformierten Gemeinde im Neuenhovener Quartier. Er stellt seinen Hof für Sitzungen des Konsistoriums zur Verfügung, auch werden Abendmahlsfeiern auf seinem Gut abgehalten, bei denen er aus dem Evangelium vorliest. Häufig zusammen mit seinem Bruder Johann und seinem Sohn, der ebenfalls Johann heißt, werden Streitigkeiten unter den Gemeindemitgliedern geschlichtet und Leute ermahnt, doch häufiger den Gottesdienst zu besuchen. Die Tätigkeiten der beiden Johann, Bruder und Sohn, sind nicht immer zweifelsfrei zu unterscheiden.

1582 am 15. januarii und am 3. septembris:
"Item Joergen Feiten zur ehe zu verhelfen. ...daß Joannes Plange (Prediger) und Jan Scheulen die muhe uf sich nemen wollen, sich neben ime uf Bou zu begeben, Ottonis swester zu besuchen und umb die ehe anzusprechen. Do dan die ehe solte zwischen inen beiden nit vor sich gehen, wole gleichwol das consistorium an muglichem vleis nichst mangel lassen, damit jenem begehren gnug geschehe."

Anno 1583 am 8ten aprilis abermal zu Bedtberdigk:
"Joh. Juchemenis, diener des gottl. worts in der kirchen Christi zu Hemmerden, am donnerstag vor ostern in seiner behausung, als er dem studiren oblag, durch sieben italianische reuter ganz unversehentlich gefenklich angenommen und über die Maas gen Enghoven geführt." Das Lösegeld betrug 160 Taler. " Zu erledigung Joannen Hemmerdensem us der gefengnus der Hispanischen sollen us der gemeine nachbenannte personen diese rantzonn (= Lösegeld) erstrecken
her Thomas X daler, jonker Werner Hondt X daler, Theiß Conen X, Johan Scheulen X, Martin Scheulen X, Johan zu Velrodt XII, Mertin Kremer XII, Jan Escher 5."
Hier ist Johan vor Martin Scheulen aufgelistet. Da niemand den Sohn vor dem Vater nannte, ist eindeutig Martins Bruder gemeint.


Aber auch Merten gerät in die Kritik des Konsistoriums:
Über mehrere Konsistoriumssitzungen hinweg, zieht sich der Streit mit seinem Schwager Peter:

12.6.1588: "Deweil sich irtumb zwischen Merten Deußen und Petern Ouen eines perdes halben erhaben, so hat ein jeder zwien consistorialbroeder erwelet, iren misverstand zu entscheiden; und hat Merten erwelet Theis Conen und Thoenis Floegens, Peter aber Goddarten von Wesen und Daemen zu Lidburgh; und sollen den 25. deses zu Fredbuchen beisamen komen."

3.4.1589: "Zwischen Peteren zun Nouen und Merten Deußen streitige sach von wegen eines perds; sollen zum negsten die zeugen von Theis Conen, Daem zu Lidburch und Goddart von Wesen verhoirt werden."

15.10.1590: "Es haben Merten Duißen und Petrus zum Offen ihren streit den anwesenden consistorialbruedern mit handtastung ubergeben. So haben die Brueder nach beider teil...bekantnus ihrem verstand und gutdunken nach vor christlich und billich erkant, daß Merten Duißen seinem schwager Petern zu follens seines erlittenen schadens des entwenten perds... noch zu dem einen malder roggen kunftig bartholomei des einundneunsisten jars zukunftig geben sol achten halben taler alhie corenter, gangbarer munzen oder werung.
Bekenne ich, Merten Duißen, das vorschreiben wahr zu sein, urkund meiner eigene Hand; ich, Peter zu Offen, desselbigen gleichen urkund meiner eigene hand."

Wegen der Heirat seiner Tochter Alheid bekommt er ebenfalls Ärger:

5.6.1593: " Dweil daß Merten Schülen mutwillig seine dochter Alheid an einen unglaubigen man verheiradt hat, unangesehen daß er etlichmal beide, von dem diener (=Prediger) und brüderen, ist vermanet und gewarnet, daß er sulchs nicht tun soll."

5.7.1593: "Dweil Merten Schülen seine dochter hat verheiratet wie zuvor vermeldet, ist er vorbescheiden und hat angelobt, daß er sein exceß vor der ganzer gemein woll bekennen und derselben mit offentlicher buß gnuch tun, laut des synodi abscheids."

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