Notizen zu dieser Person
Sein letzter Wille:
Es kommt zum Schultheiß und dem ehrbaren Gericht allhier zu Wersau Hans Martin
Hecker, Gemeindsmann allhier, und zeiget an, daß der mit seiner jetzigen Ehefrau
Elisabeth, mit welcher er in der dritten Ehe lebt und mit ihr 5 Kinder gezeuget,
und von der ersten Frau wären noch 2 Kinder da, ein Sohn und eine Tochter,
welche verheiratet sind, allsda noch 2 Töchter von der zweiten Frau, welche noch
ledig sind. Dieweil er aber schon bei die zwei Jahre unpäßlich gewesen, mit
einem schweren Atem und Husten auch ihm jetzunder zugesetzt, daß er ganz bett-
lägerig wäre, daß ihn der liebe Gott von dieser Welt durch einen zeitlichen Tod
abfordern wird, also möchte er gern haben, daß nach seinem Tod keine Strittig-
keit zwischen seinen ersten Kindern und seiner Frau möchte geschehen.
So ist es sein gänzlich Will und Meinung, daß seine Frau Elisabetha, welche
bei ihm viel ausgestanden in seiner langwierigen Krankheit, auch sich sonsten
fleißig und treulich verhalten, dieses sein Gut samt der Hofreit haben sollte
mit den Pferden, Wagen und Geschirr für 50 Gulden, den Gulden zu 30 Albus und
der Albus in 8 Pfennig gerechnet. Dieweil sie aber das Haus hat helfen bauen,
welches bei die 200 Gulden kostet hat,so soll sie 100 Gulden für ihr Teil haben,
auch hat sie 100 Gulden bezahlen helfen, davon ihr auch 50 Gulden gehören.
Bleiben den Erben noch 350 Gulden, daran soll sie auch ein Kindsteil haben.
Kommt die Teilung auf zehn, kommt einem Kind 35 Gulden.
Es ist aber sein Will und Meinung, daß seine Kinder erster Ehe einander sollen
erben, alsdann die Kinder zweiter Ehe sollen einander erben und die Kinder
letzter Ehe sollen auch einander erben.
Auch ist diese seine Meinung und Will, daß ein Kind von diesen letzten
Kindern dritter Ehe solle das Gut haben. Aber dieser seiner Frau solle nicht
geweigert werden, wann sie willens wäre, wieder zu heiraten und den Sitz im Haus
haben und von dem Kind, welches sich in das Haus verheiraten wird, ihr als
Mutter den Auszug zu geben, was recht und billig ist. Auch die kleinen noch un-
erzogenen Kinder in der Kost halten, dieselben zu Kirchen und Schule anhalten,
bis sie das erstemal zum heiligen Abendmahl gangen sind, daß sie ihr Brot selbst
verdienen können. Wann sie als seine Frau wieder heiraten sollte, so der Mann
keinen Auszg haben.
Sollte er, Hecker, nach Gottes Willen sterben, so soll seine Frau das andere
Jahr hernach den zwei ersten Kindern erster Ehe 15 Gulden geben, allsdann das
zweite Ziel das andere Jahr hernach den zwei anderen Kindern zweiter Ehe, alls-
dann das dritte Ziel völlig den zwei ersten Kindern erster Ehe und das vierte
Ziel völlig den Kindern zweiter Ehe.
Welches des Hans Adam Heckers gänzliche Meinung und Willen ist, daß diese
seine Aussage möge steif und fest und unverbrüchlich soll gehalten werden.
Wird solches einem hochlöblichen Oberamt auf Breuberg anheim gestellt und
diesen Brief zu konfirmieren und zu untersieglen.
Konfirmiert, den...März 1718
v.Pfreund J.P.Kirritz
Q:Staatsarchiv Wertheim R 92/Nr.9