Notizen zu dieser Person
Der Verstorbenen-Eintrag passt exakt auf den Johann G., Ehemann der Anna Kuhn, da bei Geburt der Tochter Carolina (19.1.1809) der Vater noch lebt, er bei ihrem Tod (EvKB Riesenkirch 1810 Verstorbene, S.479li,Nr.10) als
"gewesener Wirth" bezeichnet wird. Außerdem heiratet die Witwe Anna Gutt 1810 wieder (Riesenkirch EvKB (KJC-Film Nr.1198457), S.569r,Nr.8)
Gutt-Paten d. Kinder sind: Ewa, Martin, Eva. Als Eltern von Johann kämen nach der Altersangabe beim Tod in erster Linie Johann G. und Maria Bunk in Frage (Sohn J. *1782), mit geringer Wahrscheinlichkeit auch Johann G./Anna Dorothea Stachel (Sohn J. *1778).
Hubenwirth in Jacobsdorf.
(Dass der Ehemann der Anna Kuhn der 1782 geborene Sohn Johann von Christoph G. und Anna Maria B. ist, ist nicht gesichert - es fehlt zur Klärung die Kenntnis der Trauung mit Alters- und Elternangaben; die Altersangabe beim Tod 1809 passt jedoch. - - Der bei Anna's Ehemann meist angegebene Zusatz "jun." könnte auch vermuten lassen, dass dessen Vater ebenfalls Johann heißen muss. Diese Bedingung erfüllt ein 1778 geborener Johann (Eltern: Johann G. und Anna Dor. Stachel), für den weitere Kenntnisse bisher fehlen. Er wäre bei der Geburt des ersten Kindes der Anna Kuhn 23 Jahre und nicht wie der obige Johann erst 18 Jahre. - - Für einen 1767 geborenen Johann Gutt als Ehemann der Anna Kuhn würde sprechen, dass er eine Schwester Eva Gutt und einen Schwager Martin Gutt hatte, zwei Namen, die bei Kindern von Anna K. als Paten angegeben sind.)
Hubenwirt (= Bauer, der auf einem ordnungsmäßigen Erbe sitzt, also Vollbauer ist und seine Ackeranteile in der bäuerlichen Flur besitzt (im Gegensatz zum Kossäten und Eigenkätner) - Sonderschriften des Vereins für Familienforschung in Ost- und Westpreußen e.V. Nr. 18, Hamburg 1971).
(Hufe (Hube althochd. huba, huoba, mittellat. mansus), zusammenfassender Ausdruck für die dem einzelnen Genossen der altdeutschen Dorfschaft oder Bauerschaft in bezug auf Grund und Boden zustehenden Rechte, also der Eigentums- und Nutzungsrechte an Hofstätte, Ackerland und Almende (...); die H. stellt sich als das normale Maß des Besitztums dar, das der Leistungsfähigkeit und den Bedürfnissen der Durchschnittsfamilie entsprach. Die Hufen waren innerhalb derselben Gemarkung ursprünglich einander gleich. Die Größe der H. variierte zwischen 15 1/2 und 60 Morgen. Seit den Karolingern war bei königlichen Landschenkungen ein gewisses Maß (720 Ruten Länge, 30 Ruten Breite, die Rute (virga regalis) zu 4,70 m) üblich (Königshufen). Die Hufen wurden später vielfach geteilt, wobei neben Vollbauern, Hüfnern: Halbbauern, Halbhüfner entstanden. In einem Teile von Deutschland findet sich später die H. als Steuereinheit (s. Hufenschoß (eine Grundsteuer)), so insbes. in der Mark Brandenburg und dem ehemaligen Ordensland Preußen - Meyers Großes Konversationslexikon, Bibliographisches Institut Leipzig und Wien 1908).