Daniel GRABOW

Daniel GRABOW

Eigenschaften

Art Wert Datum Ort Quellenangaben
Name Daniel GRABOW
Beruf Windmüller in Reppichau 19. Juli 1708

Ereignisse

Art Datum Ort Quellenangaben
Heirat

Ehepartner und Kinder

Heirat Ehepartner Kinder

Anna Magdalena GRABOW

Notizen zu dieser Person

Patenonkel von Johann Daniel Rudolph (Reppichau) - Taufe am 11.7.1709

Patenonkel von Johann Daniel Böhlmann (Reppichau) - Taufe am Oktober 1722

Bittgesuch

Wir Leopold von Gottes Gnaden Fürst zu Anhalt, tot. tit: als regierender Landesfürst für uns, auch unserer fürstl. Erben und Nachkommen, tuen kund und bekennen hiermit das Hans David Grabo aus Aken untertänigst zu vernehmen gegeben, was ? er wohl ? wäre eine Windmühle auf seine eigene Kosten bey unserem Dorffe Reppichau zu erbauen, wenn wir ihn solches gnädigst verstatten wollen. Mit dem erbitten einen gewissen Zins davon und von dem dabey zuerbauende Wohnhäuslein jährlich zu entrichten. Gestalt er dann am sathamen gnädigste Verstattung unterthänigst gebeten hat. Wann das dann solcher Antrag nicht ? für kommen und dar für haben sonderlich zu den Unterthanen zu Reppichau Bequemlichkeit mit gereichet, hingegen ihn keiner an der Länderey nachteilig ist, weil wir ihm einen Platz darzu gnädigst anweisen lassen. Als haben wir in sothan Erbauung eienr Windmühle und Wohnhäusleins gnädigst gewilligt, Thun auch solches hiermit und kraft dieses dergestalt und also, das Daniel Grabo selbige Windmühle und Häußlein auff das Forderlichste erbauen und beydes zu seinen Nutzen und Bequemlichkeit einrichten möge, Uns aber darvon alljährlich vierzig Thaler Erbzins in unsere fürstl. Rentcammer auf Michaelis und zwar um Michaelis des 1710 Jahres damit den Anfang zu machen, endrichten und damit jährlich im selbigen Termin continuiren solle. Wir privilegieren demnach ihn, Daniel Grabo mit solcher wie zu erbauende Windmühle und Wohnhäußlein, daß er seine Erben und Nachkommen, beydes frey besitzen, nutzen und gebrauchen und nichts weiter als nur den gesetzten Erbzins reichen, auch keine Dienste leisten sondern derselben, sie mögen ? haben wie sie wollen, ganzlich befraget seyn soll, Hierüber reichen und leihen wir ihm, Daniel Grabo und seinen rechten Erben selbige Mühle sambt dem Wohnhäuslein dabey zum waren freyen Erbzinsgute, daß er und sie derselben nützlich genießen und gebrauchen mögen, wie solchen Erbzinsguthe ahrt, recht und gewohnheit ist von Männiglich ungehindert. Doch daß der Erbzins jährlich zu bestimmter Zeit abgetragen und den Lehnen auf alle Fälle mit erlegung sechs Thaler Lehnwahre gehörige folgethen, denen Leuthen auch so etwas zu mahlen brigen, wohl vorgestanden. Insonderheit aber solche Erbzinsstücke ohne unser und unseres Ambtes Vorbericht nicht verkauffet, verwechselt noch sonst verändert werden. Das wollen Wir sein bekäntlicher Lehnsherr seys wann es noth ist. Doch aus und Männiglich an seinen Rechten unschädlich, auch getreulich und ohne gefährde. Urkundlich haben wir dieses unser ertheiltes Privilegium und Erbzinsbrief eigenhändig unterschrieben und mit unserem fürstl. CammerSiegel bedrucken laßen.

So geschen
Deßau am 19. April 1708
Leopold zu Anhalt

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Titel
Beschreibung
Hochgeladen 2006-03-11 14:58:58.0
Einsender user's avatar Ulf Schröter
E-Mail ulf.schroeter@reppichau.de
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