Johann Heinrich BODENBENNER

Johann Heinrich BODENBENNER

Eigenschaften

Art Wert Datum Ort Quellenangaben
Name Johann Heinrich BODENBENNER

Ereignisse

Art Datum Ort Quellenangaben
Geburt 1813 Schröck bei Marburg, Hessen, DE nach diesem Ort suchen
Tod 1907
Heirat

Ehepartner und Kinder

Heirat Ehepartner Kinder

Anna Maria STAUBITZ

Notizen zu dieser Person

Der Hof „Stauze“ war zur Zeit der Übernahme durch das Ehepaar Johann Heinrich Bodenbenner und Anna Maria Staubitz ein vormals vom Deutschen Orden, später vom Kurhessischen Staat in Landsiedelleihe vergebenes ständiges Pachgut. Ein Leihevertrag von 1821, den der Vater der Anna Maria, Peter Staubitz, geschlossen hatte, ist noch vorhanden. Passagen daraus folgen:

Leihebrief für Johann Peter Staubitz, antea Johann Peter Staubitz Witwe zu Bauerbach, über einen ständigen Pachthof daselbst auf 6. Jahre.


Ich unterzeichneter Rendant der vormaligen Ordens-Renterei hierselbst thue kund und bekenne hiermit, daß Johann Peter Staubitz zu Bauerbach, nach vorgängiger confertirter Ecesion mit einem dem vormaligen deutschen Orden erb- und eigenthümlich zugestandenen, in und vor Bauerbach gelegenen, ständigen Pachthof von dato an Sechs Jahre lang, die nächst nach einander folgende, und nicht länger, beliehen worden, dergestalt und also, daß gedachter Beständer solchen ständigen Pachthof in gutem, aufrichtigen, wesentlichen Baue und Besserung, in seinen rechten Anwänden, Maalen, Rainen und Steinen, unvertheilt, unverpfändet, unverändert, und unbeschwert bey einander behalten, und gebrauchen, davon auch nicht das Geringste in andere fremde Hände wenden, oder kommen lassen, auch seine Kinder, und Anverwandten, weder ganz, noch zum Theil, damit aussteuern, bebräutelgaben, einem andern überlassen soll.

Davon nun soll er zur Commende-Renterei zu Marburg, oder wohin er sonsten auf anderhaalb Meil Weges von da aus gewiesen werden wird, alle Jahr, und jedes Jahr besonders, zwischen Michelis und Martini, an guter reiner, trockener, und annehmlicher marktschöner Frucht Drei Mött Korn, Ein Mött Gerste, Drei Hafer, Nebst einer Ganß, einem Huhn, und einem Hahn sodann alle vier Jahre an SchaltgeldVierzig Kreuzer Und bei jeder Recreation dieser Leihe an Recognitionsgebühren Vier fl Sieben xr Frankfrtr. Wehrung Liefern und bezahlen.

Nach Ausgang der bemeldeten Sechs Jahre, so wie, wenn der Beständer immittelst die Guthsherrschaft mit lehnsherrlicher Bewilligung abtreten, oder versterben sollte, und in dem Falle, wenn einem oder mehreren der diesem Leihebriefe eingerückten Bedingungen von dem Beständer zuwider gehandelt werden würde, soll die Leihe erloschen, und allergnädigste Herrschaft, dieser ständige Pachthof wiederum zu verleihen, oder sonsten nach Gefallen damit zu thun, ohne einiges Menschen Einrede, oder Verhinderniß, heimgefallen seyn.

Zur Urkunde dessen ist dieser Leihebrief, dessen Innhalt der Beständer mit Hand gegebener Treue, an eines leiblich geschwornen Eidesstatt, unverbrüchlich zu halten, zugesagt, und reversiret hat,behörig unterschrieben und besiegelt worden.

So geschehen Marburg am 3. April 1821


Der Rentmeister Nippoldt


Genehmigt von Kurfürstlicher Ober-Rent-Cammer zu Cassel am 10. December 1821



Eine Einheirat war für alle Beteiligten nicht einfach. Kein Mensch wußte vorher, wie sich die Verhältnise entwickelten. Daher schloß man Verträge, um sich abzusichern. Eine solche Übereinkunft ist erhalten geblieben. Teile werden hier angeführt, um dem jüngeren Leser zu zeigen, wie die Altersversorgung um 1840 aussah:

Situm Marburg den 20. April 1841


Erschienen vor Kurfürstlichem Landgericht dahier


1. der Ackermann Heinrich Bodenbender ledigen Standes von Schroeck des Johannes Bodenbender und Frau Mariane geborenen Nau volljähriger Sohn als Bräutigam und Cessionar


2. Anna Maria Staubitz von Bauerbach der dasigen Ackerleute Peter Staubitz und Margaretha geborene Petri 19.jährige Tochter als Braut und Cessionarin


3. die Eltern des Bräutigams, und


4. die Eltern der Braut als Cedenten ,


und brachten nachfolgenden Ehe- und Anschlagsvertrag zur gerichtlichen Bestätigung zur Anzeige.


§.1


Nach vollzogener Ehe kommen die Brautleute zu den Braut Eltern nach Bauerbach zu wohnen, und diese übergeben denselben ihre sämtlichen im anliegenden Steuerextracte hub Lit. A. näher bezeichneten Grundbesitzungen, als

1. Lit.A.Nro.26 ih: ¼ Acker Wohnhaus, separate Scheune, Nebenbau mit Stallung, Holzschoppen mit Hofraide im Dorf zwischen Peter Joseph Mantel und George Baumgarten


2.- 25 ih: 1 1/8 – 1 ¾ Ruthen Garten bei seinem Hause


3. Eine Einwarts Berechtigung


4. Ein ständiger Pachthof zu dem Dienstwagen mit 1/7 pflichtig und muß über die Hälfte dieses Gutes, welches Peter Staubitz vom Staate in Landsiedelleihe besitzt, die Leihe alle 6. Jahre erneuert werden, - wozu gehört

a. 49 ½ Acker 8 7/8 Ruthen Land ...... mit allen Nutzungen und Beschwerden ohne jedoch für eine constatierte Größe einzustehen sodann an Vieh: zwei Pferde, zwei Fuhrochsen, drei Kühe, ein Rind, fünf und zwanzig Stück Schafe, und vier Schweine, semmtliches Schiff und Geschirr, semmtliches Hausgerethe, wie drei Betten nebst Bettstühlen und der Mutter Lade, alles zusammen in einem Anschlage von dreitausend zweihundert Gulden (3200 fl) Fr. W. oder 1833 rthl 10 sgr 4 hlr

§.2


Behalten die Cedenten die Gutsherrschaft, wenn sie solche nicht früher abgeben, noch drei Jahre geben sodann solche auf Jacobi ab und erhalten sodann von Gutsübernehmern nachfolgenden lebenslänglichen jährlichen Auszug, als

1. fünf Stück Schafe frei gefüttert, wenn sie Schafe halten, außerdem erhalten sie drei Pfund Wolle


2. die Nebenstube zur freien Wohnung


3. freie Kost so wie sie Gutsübernehmer selbst geniesen


4. vier Mött Korn, drei Mött Gerste, ein Mött Weitzen, zwei Meste Samen wenn Gutsübernehmer solche ziehen


5. ein fettes Schwein dritter Wahl


6. zehn Pfund Butter, fünfzig Handkäse, fünfzig Eier, ein Topf voll Zwetschenmuß, wenn dessen gekocht wird, und drei Körbe Aepfel, wenn deren geerntet werden


7. täglich einen Schoppen Milch, und


8. jährlich zwei Mesten Lein gesäet


Sollte eins der Auszüger sterben, so fällt der halbe Auszug weg mit der weiteren Bestimmung, daß alsdann ein halbes fettes Schwein zweiter Wahl und wenn die Mutter zuerst stirbt, statt der Leinsaat, dem Vater eine Steige zwölfzähliges und eine Steige vierzehn zähliges Tuch, verabreicht werden muß.

§.3


So lange die Cedenten die Herrschaft behalten, erhalten die Gutsübernehmer alljährlich: die obere Stube zur Wohnung, freie Verköstigung am Tische der Cedenten, eine Mött Korn, eine Mött Gerste, eine Mött Weitzen, zwei Mesten Lein gesäet und acht Stück Schafe frei gefüttert.

§.4


Das Bett, welches jetzt die Cedenten in Gebrauch haben, fällt nach dem Tod der jüngsten Tochter zu, wenn es noch vorhanden ist. Sollte dieselbe heirathen und noch kein Bett von den Eltern erhalten haben, sind Gutsbesitzer verpflichtet, derselben ein Oberbett zu kaufen. Auch müssen dieselben die jüngste Schwester, wenn sie die Herrschaft haben, bis zum 16. Jahre frei verköstigen, kleiden und in der Schule halten, und behält wärend des ledigen Standes dieselbe die Nebenstube zur Wohnung, und erhält, wenn die Eltern vor ihrem 16. Jahre sterben bis zu diesem 16. Jahre alljährlich zweiMesten Lein fein gesäet und im 18. Jahre eine Kuh oder 18 rth Fr.W.

§.5


Von der Anschlagssumme werden bezahlt


1. An die Wittwe Professor Gundlach zu Marburg Capital 700 fl


2. An Schmiedemeister Johannes Klein, daselbst, desgleichen 1000 fl


3. An denselben weiter 300 fl


4. An die älteste Tochter resp. Schwester der Braut Maria


Elisabetha verehelichte Nau 450 fl


5. Der jüngsten Schwester Anna Elisabetha Staubitz Herausgift 150 fl


6. derselben weiter, da die Schwester Maria Elisabetha Nau


schon ausgestattet worden und 100 fl empfangen hat noch 300 fl


Summa 3200 fl


und wird die Herausgift an die Schwester Anna Elisabetha bei ihrer Verehelichung fällig, muß aber vom 16. Jahr an, derselben mit vier Procent verzinßt werden, insofern die Gutsbesitzer schon dieHerrschaft haben.

§.6


Wendet der Bräutigam resp. Cessionar unter Zusicherung seiner Eltern in die Ehe ein von barem Gelde entsprechend eintausend fünfhundert Gulden (:1500 fl) Fr. W., sodann noch 100 fl für den Perdwagen und acht Hämmel, und setzen

§.7


Brautleute auf den kinerlosen Sterbefall fest, daß wenn


1. der Bräutigam ohne Leibeserben zuerst verstirbt, die Braut von dessen Vermögen Siebenhundert Gulden (700 fl) an dessen nächsten Erben zurückzahlen muß, vom übrigen Vermögen aber alleinigeErbin wird, wenn dagegen

2. die Braut zuerst stirbt, so ist Bräutigam verpflichtet, ebenfalls siebenhundert Gulden an dessen nächste Verwandte zu bezahlen, und wird Erbe ihres übrigen Vermögens.


Sollte sodann die Braut mit Hinterlassung eines Leibeserben zuerst sterben und dieser Leibeserbe derselben nachsterben, so ist der überlebende Ehemann verpflichtet zu dem Auszuge der Eltern 1 Mött Korn und 1 Mött Gerste alljährlich zuzusetzen und stirbt eines der Auszüger, nur die Hälfte hiervon.

Endlich werden Gutsübernehmer verpflichtet, die Cedenten christlichem Gebrauch nach auf ihre Kosten beerdigen zu lassen.


§.8


Contrahenten entsagen hierbei allen Einreden und Ausflüchten ....



Vorgelesen genehmigt und unterzeichnet


Henrich Bodenbender


Anna Maria Staubitz


Handzei xxx chen des Peter Staubitz


Handzei xxx chen der Ehefrau Staubitz


Johannes Bodenbender


Handzei xxx chen der Ehefrau Bodenbender


In fidem


Hille, Schmidt


Die obrigkeitliche Bestätigung ....



Anlage zu Nr. 3815/41


An die Amtsgeldrenterei zu Marburg


Daß von Kurfürstlicher Oberfinanzkammer zu Cassel folgender Consens ertheilt worden ist


Auf Ihren Bericht vom 12ten dieses Mts. Wird dem Leihebeständer Peter Staubitz zu Bauerbach der lehnsherrliche Consens zur Uebergabe des lt. Verbriefung vom 14. Febr. 1839 Nr. 3150/39 ihm auf sechsjährigen Leihebestand verliehenen ständigen Pachthofs an seine Tochter Anna Maria Staubitz und deren künftiger Ehemann, Heinrich Bodenbender aus Schröck, salvo privilegioneris realis et salva qualitate feudali hiermit ertheilt. .....

Cassel am 19ten Februar 1841


Kurfürstliche Ober-Finanz-Kammer


....


Anlage B


Zur Nr.274. Gw.Pr.


Dem Peter Staubitz zu Bauerbach wird die erbetene Dispensazion vom gesetzlichen Alter, behufs der Uebergabe seiner Güter an seine Tochter Anna Maria Staubitz und deren künftigen Ehemann, hierdurch ertheilt.

Marburg am 15ten März 1841.


Kurfürstliche Regierung der Provinz Oberhessen


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