Hennig HARVES

Hennig HARVES

Eigenschaften

Art Wert Datum Ort Quellenangaben
Name Hennig HARVES
Religionszugehörigkeit ev

Ereignisse

Art Datum Ort Quellenangaben
Geburt 1623 Eilersbüttel nach diesem Ort suchen
Tod 1676 Eilersbüttel nach diesem Ort suchen

Ehepartner und Kinder

Heirat Ehepartner Kinder

Anna KÖHLER

Notizen zu dieser Person

Müller von 1648 - 1676,
Kirchbuch Gr. Schwülper:
" Diese beiden Eheleute sind in 1 Jahr und schier zu einer Zeit geboren
und zusammen wieder verschieden ."
9.4.1676 Henni Harves hat vor 28 Jahren diese Mühle in Besitz genommen.(1648)
Jetzt ist sein Erbe Fricke Harveß. Seine Brüder Hans, Luddecke,Heniecke,Henrich,
Fricke, Casper sollen eine Abfindung erhalten in diversen Naturalien. Dies soll Fricke
zahlen.
H.Klose ; Geschichtliches aus dem Kirchspiel Gr. Schwülper,
Bd. I I ; Seite 373
Lehnsbrief 1648
Hann. 74 Gifhorn Nr. 341:
Mühle zu Ellerbüttell
HochEdler Gestrenger undt Vester
Insonders großgünstiger Herr
Hauptman, undt Hochgeehrter nah-
bahrlicher sehr wehrter Freundt
Ewer GestK: sein nebenst Unserer Diensterpiettung, Unßer gebett zuvorn, undt daneben hie
mitt dienstlichen unverhalten, daß Unser Müller zu Ellersbüttell Hennj Hauwer vermittelst seiner
hier ein geschloßener Copeylichen Supplication :/: Ob sollten Ewer GestK. undt gunsten
Unsers Closters freye Erb= undt eigenthümbliche Mühle undt guett zu Ellerßbüttell, so wir
unlangst Clagenden Houden [?] uff gewiße maeße ad vitam verschrieben, mit einem onere
undt beschwerung, solches davon Jahrlichen abzutragen, zu belegen gewillett sein :/: Unß
Clagendt zu erkennende gegeben.
Wan wir nun unß solches zu E. Gest: gentzlichen nicht versehen, es auch also geschehen
undt eine so thane Servitut undt novation über Unsere frey eigen thümliches guett einführen
zu laßen, weder vor Unß noch Unserer posterität verantwordtlichen,
Alß gelangett hiemitt an Ewer GestK. undt gunsten, Unsere Dienst fleißige Pitte, sie geruhen
großgünstigk, undt Über sehenn Unser undt Unsers Gotteß Hauses zu Ellersbüttell belegene
unstreittige frey eigenthümbliche Erbgüetere, mit abgeforderter aufflage, wie dieses billig von
Gottes undt Rechtens wegen geschiehet, Also versehen undt getrösten zu E. GstK. wirß Unß
sicherlichen, Undt seins umb Ewer GestKeit hinweder zuverdienen so willig alß schuldigk.
Geben Riddagshaußen den 12. Martij Anno 1648.
Des Herrn Hauptmans
dw. [?]
Abt und Convent
daselbst.
Hoch und WolEhrwürdige Hoch: undt Wolgelahrte sonders großgünstige undt Hochgeehrte
Herrn E: Hoch: undt WolEhrw: kann ich unterdienstlich nicht verhalten waß gestaldt die Fürstl.
Br. Lüneb. Herrn Beamte zu Giffhorn vor zwey Jahren undt anitzo in newligkeit von meiner
Mühle zu Ellerbüttel welche ich undt meine VorElteren sehl. Liebe lange Zeitt undt biß dato
von dem Kloster Riddagshaußen alß ein Erben Zinßguht recognosciret demselben auch den
gewöhnlichen Canonem allemahl richtig abgeführet, sonsten aber davon niemandt weniger
dem Ambtt Giffhorn ichtwas davon abgestattet, von sieben Jahren hero 2. thllr. von jedem
gange einzuliefern begeehrett, undt darauff hartt bestehen,
Nuhn ist aber die Mühle wie bereitt gedacht mit keinem onere den allein der Erben Zinß
beschweret, E. Hoch: undt WolEhrw: werden auch darauff hoffentlich keines kommen laßen
sondern mir daßelbe gleich meinen Voreltern geschehen vor mennigliches zu sprechen
gewehren, Habe derowegen E. Hoch: undt WolEhrw: solches nohtwendig zu erkennen
geben müßen undt ist darauff an dieselbe mein Unter Dienst Vleißigstes bitten, sie geruhen
mich hierin bey den Wolgedachten Herrn Beambten zu Giffhorn großgünstig zuvertreten, undt
es dahin verfüegen daß ich mit der beschehenen anfoderung anitzo undt hernegst verschonett
werden möge Will mich solches gentzlichen getrösten undt bins umb dieselbe mit allem
bestmöglichen Diensten zuerwiederen ieder Zeit schuldig bereittwillig
Braunsch. den 10. Martij A. 1648. p
E. Hoch: undt WolEhrw:
Unterdienstwallz. [?]
Hennj Harwes
Müller zu Ellerbüttel p.
EhrWürdiger undt Hochgelahrtter In sonderh. grosgonstiger Herr Abt Hochgelhartter
nachbarlicher wertter Freundt
Deßelben schreiben im nahmen des Abts undt Convent deß Closters habe ich endtpfangen
undt verlesen, daz ich deroselben Müller zu Eilersbüttell mit dem abgefoderten Thaller von ieder
grinde an . . mochte verschonen hab ich endtpfangen undt vorlesen, Nun verhalte hinwieder
nicht, daz ich solches Fürstl. Befehl [eingefügt: habe] maßen solche undt dieglei-chen Landes
onera undt anlage dieselbe müele unterworffen, undt maßen alls alle Closter müller welche
deroselben Erblich besitzen, wie dieser von Eilersbüttell gegen mich [Einschub am Rand:
daz er die mülen erblich besitze] gestanden im gantzen Lande einbringen. Dahero es in meinen
machten nicht stehet, Ihn davon zue endtfreyen, welches hinwieder an Andtwortt nicht verhaltten
undt uns göttlicher gnaden behuet [?] getrewlich empfeln wollen,
Datum Giffhorn am 20 Martij ao p 1648
An
H. D. Petrum Tueckermann
Otto Aschen von Mandeschlo
Guter gönner, seine an Unß den 10. hujus abgegebene Supplication /: darin ob sollten die
Herrn Beambten deß Hauses Giffhorn, euch von Jeden Gange unser euch auf gewiße maße
Ewer Lebezeit verschriebener Ellerßbüttelschen mühle Jedes Jahrs Zwey thllr. zu geben von
euch begehren undt auff die auß Zahlung hartt tringen, angeführett undt daß wir darin euch der
gebüer vertretten müchten gebetten :/ ist Unß heute dato wolübergeben, Haben Unser undt
Unsers Closters Notturfft dieser wegen an den Hauptman zu Giffhorn geschrieben, undt solches
einzustellen gebetten, erwartten deßen verhoffentlich großgünstige resolution Ihr sollet aber bey
Verlust Ewerer von Unß habenden Güettern keine einige newerung noch Beschwerung von der
mühlen ein zu gehen noch abzuführen sondern, biß zu Unserer ferner Verordtnung bey der, [in?]
so langen Jahrn wolher gebrachten undt geruhlicher beßessenen Frey undt Gerechtigkeit euch
behalten.
wor nach ihr euch zu achten, Riddagshausen
Den 11. Martij Anno 1648.
Abt und Convent daselbst p

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Hochgeladen 2011-12-15 10:41:58.0
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