Viktor MACZAK VON OTTENBURG

Viktor MACZAK VON OTTENBURG

Eigenschaften

Art Wert Datum Ort Quellenangaben
Name Viktor MACZAK VON OTTENBURG
Beruf Dr.iur. Generalmajor Advokat

Ereignisse

Art Datum Ort Quellenangaben
Geburt 1. Oktober 1826
Tod 1. November 1904
Heirat

Ehepartner und Kinder

Heirat Ehepartner Kinder

Klementine KORB

Notizen zu dieser Person

Wenzel Macak, Ritter von Ottenburg: Wenzel Macak von Ottenburg auf Tremocin, Herr der Güter Dub, Sadova, Klenic und Sobetic, erhielt mittels Diplom vom 11.12. 1642 den österr. Adel. Der alte Adel wurde den beiden Brüdern Franz und Josef von Kaiserin Maria Theresia mittels Diplom vom 3.12.1763 bestätigt. Wappen: In Roth auf grünen Dreibergeinsilberner, gekrönter Löwe Khoß von Sternegg Therese (Risa), Vereinsfunktionärin, 1864-1946 77. Infanterie-Regiment Erzherzog Carl Salvator Oberst Victor Maczak von Ottenburg zur Recherche Der hohe Landtag wolle beschließen: Erstens: Die mit Beschluß des hohen Landtages vom 1. Oktober 1907 systemisierte Stelle eines ständigen rechtskundigen Direktors bei der Landesbank des Königreiches Böhmen wird dem JUDr. Viktor Maczak von Ottenburg, Advokaten in Prag, Verliehen. " Zweitens: "Der beiliegende Entwurf des mit JUDr. Viktor Maczak von Ottenburg abzuschließenden Dienstvertrages wird genehmigt" Drittens: "Der Landesausschuß wird ermächtigt, im Sinne des Entwurfes einen endgiltigen Vertrag mit JUDr. Viktor Maczak von Ottenburg abzuschließen. " Der fragliche Vertragsentwurf lautet, wie folgt: Vertrag, welcher auf Grund der mit Beschluß des hohen Landtages des Königreiches Böhmen vom 5. Oktober 1907 erteilten Genehmigung zwischen dem Landesausschusse des Königreiches Böhmen und dem Herrn JUDr. Viktor Maczak von Ottenburg unter folgenden Bedingungen abgeschlossen wurde: Art. 1. Herr JUDr. Victor Maczak von Ottenburg wurde mit dem oben zitierten Beschlusse des hohen Landtages vom 5. Oktober 1907 zum zweiten ständigen Direktor der Landesbank des Königreiches Böhmen ernannt und verpflichtet sich, alle jene Pflichten, welche nach dem Wesen dieses Dienstes, nach dem Statute der Landesbank, nach der Geschäftsordnung oder Schließlich auf Grund besonderer Instruktionen den ständigen Direktoren obliegen oder obliegen werden, gewissenhaft und eifrig zu erfüllen. Art 2. Dem Herrn JUDr. Viktor Masczak von Ottenburg als zweiten ständigen Direktor der Landesbank des Königreiches Böhmen wird für die Dauer seines Verbleibens im Amte ein Jahresgehalt von 10. 000 K, d. i. zehn Tausend Kronen, ein jährlicher Quartierbeitrag von 2000 K, d. i. zwei tausend Kronen, ferner der Anspruch auf 4 Quinquennalzulagen zu 1000 K, d. i. ein Taufend Kronen, zugesichert. Diese Zahlungen werden von der Kassa der Landesbank des Königreiches Böhmen, und zwar der Gehalt und die Quinquennalzulagen in monatlichen, der Quartierbeitrag in vierteljährigen Antizipatraten geleistet. Art. 3. Diejenigen Vorschriften, welche bezüglich der Dienstverhältnisse der Landesbeamten, bezüglich der Suspendierung, Quieszierung oder Pensionierung derselben derzeit bestehen oder künftig bestehen werden, haben auch für den Herrn JUDr. Viktor Maczak von Ottenburg als ständigen zweiten Direktor der Landesbank des Königreiches Böhmen zu gelten und es haben insbesondere bezüglich seiner eigenen Person sowie bezüglich seiner Ehegattin und seiner Kinder die Vorschriften des Pensionsnormales für Landesbeamte mit der Modifikation Anwendung zu finden, daß dem Herrn JUDr. Viktor Maczak von Ottenburg die nach § 8 des Pensionsnormales für Beamte der Landesbank einrechenbare Zeit der Gerichtspraxis in die Pension eingerechnet wird. Der Anspruch aus Quinquennalzulagen (Art. 2) kommt demselben erst mit dem Tage des Antrittes der Stelle des Direktors zu. Die Vorschriften über die Pensionierung finden auch in dem Falle Anwendung, wenn die Stelle des ständigen zweiten Direktors der Landesbank aus welcher Ursache immer aufgelassen werden sollte. In allen eben angeführten Fällen steht die Entscheidung dem Landtage zu, welchem der Landesausschuß entsprechende Anträge zu stellen hat. Art. 4. Die von diesem Vertrage, welcher in einem einzigen Exemplare angefertigt und bei dem Landesausschusse verwahrt werden wird, zu entrichtenden Gebühren hat der ständige zweite Direktor der Landesbank JUDr. Viktor Maczak von Ottenburg zu tragen. Der hohe Landtag wolle beschließen: Erstens: Die mit Beschluß des hohen Landtages vom 1. Oktober 1907 systemisierte Stelle eines ständigen rechtskundigen Direktors bei der Landesbank des Königreiches Böhmen wird dem JUDr. Viktor Maczak von Ottenburg, Advokaten in Prag, Verliehen. " Zweitens: "Der beiliegende Entwurf des mit JUDr. Viktor Maczak von Ottenburg abzuschließenden Dienstvertrages wird genehmigt" Drittens: "Der Landesausschuß wird ermächtigt, im Sinne des Entwurfes einen endgiltigen Vertrag mit JUDr. Viktor Maczak von Ottenburg abzuschließen. " Der fragliche Vertragsentwurf lautet, wie folgt: Vertrag, welcher auf Grund der mit Beschluß des hohen Landtages des Königreiches Böhmen vom 5. Oktober 1907 erteilten Genehmigung zwischen dem Landesausschusse des Königreiches Böhmen und dem Herrn JUDr. Viktor Maczak von Ottenburg unter folgenden Bedingungen abgeschlossen wurde: Art. 1. Herr JUDr. Victor Maczak von Ottenburg wurde mit dem oben zitierten Beschlusse des hohen Landtages vom 5. Oktober 1907 zum zweiten ständigen Direktor der Landesbank des Königreiches Böhmen ernannt und verpflichtet sich, alle jene Pflichten, welche nach dem Wesen dieses Dienstes, nach dem Statute der Landesbank, nach der Geschäftsordnung oder Schließlich auf Grund besonderer Instruktionen den ständigen Direktoren obliegen oder obliegen werden, gewissenhaft und eifrig zu erfüllen. Art 2. Dem Herrn JUDr. Viktor Masczak von Ottenburg als zweiten ständigen Direktor der Landesbank des Königreiches Böhmen wird für die Dauer seines Verbleibens im Amte ein Jahresgehalt von 10. 000 K, d. i. zehn Tausend Kronen, ein jährlicher Quartierbeitrag von 2000 K, d. i. zwei tausend Kronen, ferner der Anspruch auf 4 Quinquennalzulagen zu 1000 K, d. i. ein Taufend Kronen, zugesichert. Diese Zahlungen werden von der Kassa der Landesbank des Königreiches Böhmen, und zwar der Gehalt und die Quinquennalzulagen in monatlichen, der Quartierbeitrag in vierteljährigen Antizipatraten geleistet. Art. 3. Diejenigen Vorschriften, welche bezüglich der Dienstverhältnisse der Landesbeamten, bezüglich der Suspendierung, Quieszierung oder Pensionierung derselben derzeit bestehen oder künftig bestehen werden, haben auch für den Herrn JUDr. Viktor Maczak von Ottenburg als ständigen zweiten Direktor der Landesbank des Königreiches Böhmen zu gelten und es haben insbesondere bezüglich seiner eigenen Person sowie bezüglich seiner Ehegattin und seiner Kinder die Vorschriften des Pensionsnormales für Landesbeamte mit der Modifikation Anwendung zu finden, daß dem Herrn JUDr. Viktor Maczak von Ottenburg die nach § 8 des Pensionsnormales für Beamte der Landesbank einrechenbare Zeit der Gerichtspraxis in die Pension eingerechnet wird. Der Anspruch aus Quinquennalzulagen (Art. 2) kommt demselben erst mit dem Tage des Antrittes der Stelle des Direktors zu. Die Vorschriften über die Pensionierung finden auch in dem Falle Anwendung, wenn die Stelle des ständigen zweiten Direktors der Landesbank aus welcher Ursache immer aufgelassen werden sollte. In allen eben angeführten Fällen steht die Entscheidung dem Landtage zu, welchem der Landesausschuß entsprechende Anträge zu stellen hat. Art. 4. Die von diesem Vertrage, welcher in einem einzigen Exemplare angefertigt und bei dem Landesausschusse verwahrt werden wird, zu entrichtenden Gebühren hat der ständige zweite Direktor der Landesbank JUDr. Viktor Maczak von Ottenburg zu tragen. Recherche Der hohe Landtag wolle beschließen: Erstens: Die mit Beschluß des hohen Landtages vom 1. Oktober 1907 systemisierte Stelle eines ständigen rechtskundigen Direktors bei der Landesbank des Königreiches Böhmen wird dem JUDr. Viktor Maczak von Ottenburg, Advokaten in Prag, Verliehen. " Zweitens: "Der beiliegende Entwurf des mit JUDr. Viktor Maczak von Ottenburg abzuschließenden Dienstvertrages wird genehmigt" Drittens: "Der Landesausschuß wird ermächtigt, im Sinne des Entwurfes einen endgiltigen Vertrag mit JUDr. Viktor Maczak von Ottenburg abzuschließen. " Der fragliche Vertragsentwurf lautet, wie folgt: Vertrag, welcher auf Grund der mit Beschluß des hohen Landtages des Königreiches Böhmen vom 5. Oktober 1907 erteilten Genehmigung zwischen dem Landesausschusse des Königreiches Böhmen und dem Herrn JUDr. Viktor Maczak von Ottenburg unter folgenden Bedingungen abgeschlossen wurde: Art. 1. Herr JUDr. Victor Maczak von Ottenburg wurde mit dem oben zitierten Beschlusse des hohen Landtages vom 5. Oktober 1907 zum zweiten ständigen Direktor der Landesbank des Königreiches Böhmen ernannt und verpflichtet sich, alle jene Pflichten, welche nach dem Wesen dieses Dienstes, nach dem Statute der Landesbank, nach der Geschäftsordnung oder Schließlich auf Grund besonderer Instruktionen den ständigen Direktoren obliegen oder obliegen werden, gewissenhaft und eifrig zu erfüllen. Art 2. Dem Herrn JUDr. Viktor Masczak von Ottenburg als zweiten ständigen Direktor der Landesbank des Königreiches Böhmen wird für die Dauer seines Verbleibens im Amte ein Jahresgehalt von 10. 000 K, d. i. zehn Tausend Kronen, ein jährlicher Quartierbeitrag von 2000 K, d. i. zwei tausend Kronen, ferner der Anspruch auf 4 Quinquennalzulagen zu 1000 K, d. i. ein Taufend Kronen, zugesichert. Diese Zahlungen werden von der Kassa der Landesbank des Königreiches Böhmen, und zwar der Gehalt und die Quinquennalzulagen in monatlichen, der Quartierbeitrag in vierteljährigen Antizipatraten geleistet. Art. 3. Diejenigen Vorschriften, welche bezüglich der Dienstverhältnisse der Landesbeamten, bezüglich der Suspendierung, Quieszierung oder Pensionierung derselben derzeit bestehen oder künftig bestehen werden, haben auch für den Herrn JUDr. Viktor Maczak von Ottenburg als ständigen zweiten Direktor der Landesbank des Königreiches Böhmen zu gelten und es haben insbesondere bezüglich seiner eigenen Person sowie bezüglich seiner Ehegattin und seiner Kinder die Vorschriften des Pensionsnormales für Landesbeamte mit der Modifikation Anwendung zu finden, daß dem Herrn JUDr. Viktor Maczak von Ottenburg die nach § 8 des Pensionsnormales für Beamte der Landesbank einrechenbare Zeit der Gerichtspraxis in die Pension eingerechnet wird. Der Anspruch aus Quinquennalzulagen (Art. 2) kommt demselben erst mit dem Tage des Antrittes der Stelle des Direktors zu. Die Vorschriften über die Pensionierung finden auch in dem Falle Anwendung, wenn die Stelle des ständigen zweiten Direktors der Landesbank aus welcher Ursache immer aufgelassen werden sollte. In allen eben angeführten Fällen steht die Entscheidung dem Landtage zu, welchem der Landesausschuß entsprechende Anträge zu stellen hat. Art. 4. Die von diesem Vertrage, welcher in einem einzigen Exemplare angefertigt und bei dem Landesausschusse verwahrt werden wird, zu entrichtenden Gebühren hat der ständige zweite Direktor der Landesbank JUDr. Viktor Maczak von Ottenburg zu tragen.

Datenbank

Titel Babo Herberstein Kappus Khoss Pico Roesler Schleinitz Vivenot Zois Zwierzina
Beschreibung

Reichsadelstand Wien 5.1.1573 (für Thomas KHOß, genannt Domitius Römisch-katholisch - Erbländischer Adelstand 19.4.1629 (blühend), Österreichischer Freiherrnstand 1875 (erloschen).


Reichsadelstand Wien 5.1.1573 (für Thomas KHOß, genannt Domitius, Leibtrabant des Königs Rudolf zu Ungarn und des Erzherzogs Ernst zu Österreich). [1]

Erbländisch-österreichischer Adelstand mit „von und zu Sternegg“ 19[4].4.1629 (für Matthias KHOß, Pflegsverwalter der Herrschaft Pilichgräz). [1]

Erbländisch-österreichischer Adelstand mit „von Kossen“ 15.2.1710 (für Johann Jakob KOß, bischöflich-freisinischer Rat und Gerichtsgegenschreiber bei der Herrschaft Laakh in Krain. [1]

Österreichischer Freiherrnstand 1.2.1875, Diplom 24.12.1876 (für August KHOSS von STERNEGG, k.k. Ministerialrat). [2]

Wappen (1629):

Geviertet. 1 und 4 in Blau ein eingebogener nach oben gerichteter goldener Sparren, begleitet von drei goldenen Sternen. 2 und 3 in Rot eine zum Spalt blickende natürliche Amsel auf einem grünen Dreiberg stehend. – Auf dem gekrönten Helm mit rechts schwarz-roten und links blau-goldenen Decken, die natürliche Amsel auf dem Dreiberg, zwischen zwei, rechts Schwarz über Rot, und links von Gold über Blau quer geteilte Büffelhörner, deren voneinander gekehrte Mundlöcher mit drei Lilienstäben und zwar rechts mit goldenen und links mit schwarzen, besteckt sind.

[3]

Wappen (1710):

Ein aufrechtgestellter, dreigeteilter Schild, aus dessen Fuß eine silberne Spitze bis an den obersten Rand emporsteigt, darin eine auf einem Dreiberg stehende, rechts stehende natürliche Amsel; vorne in Rot eine silberne doppelte Lilie, hinten in Blau drei (2, 1) sechszackige goldene Sterne. - Auf dem gekrönten Helm, mit rechts rot-silbernen und links blau-goldenen Decken die im Schild beschriebene Amsel, jedoch in ihrem rechten Fuß die silberne doppelte Lilie führend.

[3]

Wappen (1875):

Schild wie 1629. - Auf dem Schildeshaupt ruht die Freiherrnkrone mit einem darauf ins Visier gestellten gekrönten Turnierhelm, mit rechts blau-goldenen und links rot-schwarzen Decken. - Die Helmkrone trgt einen grünen Dreiberg mit einer darauf stehenden natürlichen Amsel zwischen zwei, rechts von Gold über Blau, und links von Schwarz über Rot quergeteilten Büffelhörnern, deren voneinander gekehrte Mundlcher mit drei Lilienstäben und zwar rechts mit schwarzen und links mit goldenen, besteckt sind. - Schildhalter: zwei zueinandergekehrte goldene rot-bezungte Greife auf einer Broce-Arabeske stehend.

[3]

LITERATUR: [1] FRANK, Karl Friedrich – „Standeserhebungen und Gnadenakte für das Deutsche Reich (!) und für die Österreichischen Erblande bis 1806“, Bd. 3 (K-N), Schloss Senftenegg 1972, Seite 27-28 (Khoß v. Sternegg) und Seite 66 (Koß v. Kossen). [2] FRANK-DÖFERING, Peter – „Adelslexikon des Kaisertums Österreich 1804-1918“, Bd. 2 (1823-1918), Herden, Wien 1989, Seite 362, Rz. 415. [3] Wappenabbildungen nach dem Original Diplomen mitgeteilt von Georg Khoss. Österreichisches Bibliographisches Lexikon (1815-1950), Akademie der Wissenschaften - Wien: ÖBL 1815-1950, Bd. 3 (Lfg. 14), S. 317 - Khoss von Sternegg, Johann (1823 - 1903), Generalmajor ÖBL 1815-1950, Bd. 3 (Lfg. 14), S. 317 - Khoss von Sternegg, August Frh. (1819 - 1878), Jurist ÖBL 1815-1950, Bd. 3 (Lfg. 14), S. 317, 318 - Khoss von Sternegg, Josef (1862 - 1931), Verwaltungsbeamter [4] Bearbeiter: Georg KHOSS.


Hochgeladen 2013-10-25 10:16:45.0
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