Notizen zu dieser Person
Die Mühle wurde 1727 versteigert, nach dem Tod des Müllers Hans Wolf Schäfer; wegen der rechtswidrig und fehlerhaft erfolgten Versteigerung kommt es zu einem Prozeßverfahren vor dem Reichskammergericht (vgl. LA Speyer Best E 6: Reichskammergerichtsprozeß 2436), an dem auch Simon Höh beteiligt wurde. Der Müller Hans Wolf Schäfer war ehemaliger Beständer des Labacher Hofs und Eigentümer der Knopper Mühle; bei seinem Tod waren Schulden von 1000 fl vorhanden. Seine Witwe bot Bezahlung an, dennoch wurde die Mühle versteigert. Die Versteigerung erfolgte unter Verletzung der üblichen Versteigerungsmodalitäten durch den sickingschen Beamten Schell und wurde dem Michael Trautmann, Erbbeständer des Hofs Ruhbank bei Pirmasens, angeblich weit unter Wert für einen Preis zugeschlagen, der lediglich die Schulden deckte. Die Nichtigkeit der Versteigerung folgte nach Auffassung der klagenden Schäferschen Erben insbesondere daraus, daß Personen, die laut Versteigerungsprotokoll anwesend waren, dennoch in erster Instanz unter Eid ausgesagt (1748) hatten, an der Versteigerung nicht teilgenommen zu haben. Im Verfahren vor dem RKG gab es auch Streit darüber, ob die Mühle freieigen war oder lediglich ein Erbpachtrecht (Emphyteuse) daran Bestand. Nach Behauptung des beklagten Michael Trautmann waren die Schulden Schäfers, der wegen Falschmünzerei landflüchtig geworden sein soll,wesentlich höher als die behaupteten 1000 Gulden. Im Prozeß vor dem RKG spielte der Jurisdiktionalkonflikt zwischen der Oberrheinischen Reichsritterschaft und der vorderösterreichischen Regierungin Freiburg/Breisgau eine Rolle, die für das Lehen Landstuhl das Appellationsrecht beansprucht. Der Rechtsstreit war schließlich von 1764-1769 vor dem Reichskammergericht rechtshängig. Das erstinstanzliche Urteil des sickingischen Gerichts (vgl. LA Speyer Best. E 6 Nr. 2436 II Teil I Bl. 25: Kopie des nicht datierten Urteils) führt aus, daß die Versteigerung der Mühle rechtswidrig war, weil die Erbbestandsmühle als Eigentumsmühle versteigert wurde und dies zu einem zu geringen Kaufpreis. Den klagenden Schäfferschen Erben sei jedoch hierdurch kein Schaden entstanden, sondern dem Erbrechtsinhaber, der Herrschaft Sickingen. Deshalb wurde in 1. Instanz die Klage abgewiesen. Wie sich aus der Reichskammergerichtsakte ergibt, war der Beklagte der Müller „Simon Hohe“, in den Schriftätzen auch teilweise als „Simon Hoehe“ bezeichnet (vgl. beispielsweise: LA Speyer Best. E 6 Nr. 2436 II Teil I Bl. 159).