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gedbas - Norman Baltrusch http://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_B%C3%BCrgermeister_von_Borken_(Hessen) http://regiowiki.hna.de/Rittergut_Kalbsburg 1469 Juli 25 Datum a. d. 1469, in die Iacobi apostoli beati. A II Haina, Kloster Abt Johann, Prior und Konvent zu Haina verkaufen ihr Vorwerk mit dem Rottland zu Singlis (Songelschen), das derzeit der Kloster-Landsiedel Henne Langen bearbeitet, 1 Viertel des Hofes in und vor der Stadt Wetter, das Heinz Andres innehatte, undihre Wiese zu Simtshausen (Symanshusen) samt allem Zubehör an Heinrich Fischbach, Schöffen zu Neustadt (Nuwenstaidt), und Klaus Fischbach, Schöffen zu Borken, für die Zeit, in der beider Bruder Johann Fischbach als Konventual und Mitbruder in Haina lebt. Das Kloster weist die Käufer in den Besitz der Güter ein und verpflichtet sich, sie darin zu schützen, widrigenfalls es Vorwerk, Rottland, Gut und Wiese gegen Zahlung von 100 guten rheinischen Gulden Fritzlarer Währung und Ersatz des entstandenen Schadens einlösen muß. Stirbt Bruder Johann vor Ablauf von 3 Jahren, so hat das Kloster den Brüdern als Abfindung für die heimfallenden Güter 40 Gulden zu zahlen. Stirbt er später, so fallen die Güter ohne irgendein Anrecht der Käufer oder ihrer Erben als Testament und Seelgerät an das Kloster zurück. Regest-Nr. 6509 (um 1490) Staatsarchiv Marburg, Kopiar 17, Nr. 71, Bl. 44v. Landgraf Wilhelm III. bekundet, daß Henne von Dornheim und sein Sohn Hentze ihre Pfandschaft und Gerechtigkeit zu Domheim, die sie für 50 fl. von denen von Löwenstein (Vaupel und seinen Söhnen Gottfried und Johann und ihrem Vetter Johann) eingelöst, ihm aufgetragen haben, wogegen er ihnen bei Klaus Fischbach, Bürger zu Borken, 50 fl. abgetragen hat. Er bestellt Henne und seinen Sohn Hentze auf 12 Jahre zu seinen Landsiedeln dieser Dornheimer Pfandschaft, wofür sie jährlich zu Martini 5rheinische fl. in das Amt Ziegenhain liefern müssen. Wenn die 12 Jahre um sind, soll diese Pfandschaft samt den 100 fl., mit denen sie dieselbe von denen von Dalwigk eingelöst haben, frei und ledig an den Landgrafen heimfallen, es sei denn, daßsich Henne und Hentze mit dem Landgrafen auf einen neuen Vertrag und angemessenen Zins einigen, dann sollen sie diese Pfandschaft weiter innehaben. Siegelankündigung und Datum fehlen, eingereiht nach der Stellung der Urkunde im Kopiar.
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