Bernhard N

Bernhard N

Eigenschaften

Art Wert Datum Ort Quellenangaben
Name Bernhard N
Beruf Beerbter

Ereignisse

Art Datum Ort Quellenangaben
Geburt etwa 1670
Bestattung 30. September 1740 Rhede nach diesem Ort suchen
Taufe
Tod Rhede nach diesem Ort suchen
Heirat vor 1699

Ehepartner und Kinder

Heirat Ehepartner Kinder
vor 1699
Catherina N

Notizen zu dieser Person

1708 sind beide nicht vom Erbe geboren, er sei ein Fremdling, der vor 8 Jahren das wüste Erbe übernommen hat.
"Anno 1742 d. 28ten Julij ist des Verstorbenen Zelleren Berndt Thieken Jn Rhede Versterb conscribirt und durch die hiezu adhibirten Astimatoren Dirich Brering und Alberten Runde astimirt wie folget
1. Zwey Pferde, das eine gantz alt, das andere Zweyjahrig zu --- 15 [Rl.]
2. Zwey milch gebende Kühe gantz alt sind zu 3 Rl. --- 6 [Rl.]
seynd keine guste Besten obhanden sondern gestorben
3. Zwey kleine Kalber jedes ad 7 schill. --- 14 [sch.]
4. Zwey Biggen jed 9 schl. 4 d. --- 18 [sch.] 4 [d.]
Schaffe seyd nicht obhanden
5. SechsZehn Vierup mit roggen biesahmet, welche in der Blüte Verfrohren und wegen des Platzregen Verlagen p. Vierup 1 1/2 Rl. --- 24 [Rl.]
6. Hat Kein Gersten aufgesahmigt Haber und Buchweitzen gleichfalß nicht außgesahmet
------------- 46 [Rl.] 4 [sch.] 8 [d.]
7. Zehn Fuhder Hew --- 10 [Rl.]
8. Ein Pfluch, ein Wagen, eggeden und Pferd Geschirr zu --- 3 [Rl.]
9. Ein Tisch, ein Schap 6 strohen Stühle und übriges Holtzen Werck --- 1 [Rl.] 14. [sch.]
10. Ein eyseren Pott, ein Haul, und sonstige Kleinigkeiten ahn eysenwerck 7 [sch.]
11. Zwey alte Bette mit ihrem Zubehoer 21 [sch.]
------------- 61 [Rl.] 18 [sch.] 8 [d.]

Auff diesem Erbe ist ein Sohn Gerd 30 jahre alt
Hafften auff diesem Erbe 200 Rt. schulden wofur einige landereyen abgenützet werden
Gibt in der Kirspelsschatzung monathl. 1 1/2 Rl.
Ahn der renthemeister. Zwanzig Vierup roggen
Drey und ein Vierup Haber
Drey Vierup gersten
ein Mager Schwein
Ein Rthl. 13 1/2 str. Meyschatzung
Ein Rthl. 8 1/2 str. Herbstschatzung
Vier Rthl. Dienstgelt

Die alte Mutter will das Erbe ubrlassen, die Elteren haben das Erbe als wuest angetretten
Der Verstorbene Zeller und Lebende Mutter sollen sich nicht aigen gegeben haben, und Vermeinen deswegen Zu Zahhlung des Versterbs nicht schuldig zu seyn.

Wird Zufordist ad determinationem Camerae gestellet, ob des Zellern ahngeben Gegründet, es ist aber das erbe in dem Standen, daß ich nicht sage, das pretirendes Befindenn Martuary Zu er Zwingen und wird derselbe Zum Gewinn nicht uber Zwanzig Rthl. Zahlen konnen." (StAOs, Hofakte Thieke)

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Titel Genealogie Bernd Josef Jansen
Beschreibung
Hochgeladen 2023-10-09 17:41:57.0
Einsender user's avatar Bernd Josef Jansen
E-Mail berndjosefjansen@freenet.de
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