Die Papenheim sind adeligen Ursprungs und gehörten der angesehenen Ministerialität an. Sie waren Inhaber des Erb-Drostenamts des Stifts Corvey, dann auch Ministeriale des Bf. von Paderborn und des Ldgf. von Hessen (1100-1600 ff.).
Das Drostenamt des Klosters Corvey müssen schon der Vater und vielleicht auch der Großvater LudoIfs I.und Rabe Il. innegehabt haben. Die Machtbefugnisse dieser beiden Erbtruchsesse Rave und Ludolf hatten für die Abtei sehr bedenkliche Formen angenommen. Beide hatten sich schwere Übergriffe gegen ihren Lehnsherren, die Abtei, zuschulden kommen lassen. Die Reichsabtei hatte sich deshalb beim Kaiser bitter be- schwert. 1150 bestätigte das Gericht der Reichsministerialen das bereits er- ggangene Urteil des Corveyer Lehenhofes, worin die Übergriffe der beiden Truchsesse Raveno und Ludolf, die über die Vorräte der Abtei frei verfügt und sich erbliche Wohnung innerhalb des Klosters angemaßt hatten, verurteilt wurden. Der Abt Wiebald hatte sich auch darüber beklagt, daß die Truchsesse ihm sogar die Schlüssel zu den Vorratskellern des Hauses vorenthielten und sich weigerten, sie ihm auszuhändigen. Danach hatte also schon der Vorgänger Wicbalds in der Abtei, dem Raveno die Vogtei und Gerichtsbarkeit der Abtei und die Burggrafschaft übertragen lassen, und die Papenheimer haben dies als erbliches Lehen in Anspruch genommen. König Konrad verurteilte diese Anmaßung des Raveno (v. Papenheim) und behielt sich solche Verleihung als königlich verliehenes Recht und Privileg vor (Erhard, Reg. hist. W. 272, 302). Den Familiennamen v. Papenheim tragen erst die Urenkel des Raveno II., der Nachfolger im Amt des Truchsessen, und ein Sohn Ravenos und Ludolfs.