Notizen zu dieser Person
aus www.bochum.de Heft 15 von 2004 Ein Bericht von Dieter Scheler Die beiden ältesten Urkunden der Stadt Bochum Text und kommentierte Übersetzung Allerdings kannte er nur die Urkunde von 1298 im Original, die anderenur in einer ächten Kopie (denn das Original davon ist nicht mehrvorhanden). Stattdessen druckte er den Text Johann Diedrich vonSteinens ab, der auf einer amtlichen Kopie des Originals durch denGerichtsschreiber H. J. F. Bordelius von 1751 beruhte. Diese Kopie wareine bewusste Verfälschung des Originals, die an die Stelle desBegriffs Hof durchgängig den Begriff Stadt setzte und damit denSchultheißen des Grafen zu einem städtischen Amtsträger machte.Tatsächlich war die Urkunde zur Zeit Kortums nicht mehr vorhanden,denn sie wurde offensichtlich von den Bürgermeistern privataufbewahrt. Jedenfalls fand sie sich erst 1860 wieder unterPrivatakten des längst verstorbenen Bürgermeisters Georg FriedrichJacobi, Sohn von Johann Konrad Jacobi, der 1751 zweiter Bürgermeisterneben Johann Karl Bordelius als erstem Bürgermeister gewesen war. DerHintergrund dieser unerhörter Weise geschehenen Verfälschung war derStreit um die Gerichtshoheit des Stadtschultheißen seit 1744, welchedie Stadt in der damals von ihm praktizierten Form bestritt.Offensichtlich in diesem Zusammenhang zog man das Original aus demVerkehr und ersetzte es durch die Abschrift, welche die eigeneRechtsposition stützte, obwohl man gegenüber der Regierung die Urkundeselbst bereits als längst veraltet und obskuriert bezeichnet hatte,da sie allbereits so viele Secula hinter sich habe. Einen bis aufein Detail zuverlässigen Text der Originale bot erst Darpe.DieAuseinandersetzung um die Interpretation der Urkunde von 1321 belegt,dass sie und nicht die ältere Urkunde von 1298 das entscheidendeälteste Dokument über die Rechtsstellung der Stadt ist. Das bestätigtauch die Überlieferung der Regierung, in der sich zwar zweiAbschriften der Urkunde von 1321 finden, aber keine der Urkunde von1298 Die Urkunde Graf Eberhards II. von der Mark von 1298(1298 September 8)Everhard Graf von der Mark überträgt bestimmten Bürgern in BochumGrundstücke, Häuser und Verkaufsstellen zu Erbzinsrecht unterFestsetzung des an den Schultheißen seines Hofes jährlich zu zahlendenErbzinses und der Modalitäten des Besitzwechsels.