Barthold BALD

Barthold BALD

Eigenschaften

Art Wert Datum Ort Quellenangaben
Name Barthold BALD
Beruf Müller

Ereignisse

Art Datum Ort Quellenangaben
Geburt etwa 1585 ? Rinthe, Bad Berleburg, Kreis Siegen-Wittgenstein, Nordrhein-Westfalen, Deutschland nach diesem Ort suchen
Wohnen 1616 Schwarzenau, Bad Berleburg, Kreis Siegen-Wittgenstein, Nordrhein-Westfalen, Deutschland nach diesem Ort suchen
Wohnen 1618 Elsoff, Kreis Wittgenstein nach diesem Ort suchen
Heirat etwa 17. September 1615 Elsoff, Kreis Wittgenstein nach diesem Ort suchen

Eltern

Andreas BALD

Ehepartner und Kinder

Heirat Ehepartner Kinder
etwa 17. September 1615
Elsoff, Kreis Wittgenstein
Angela SALENTIN

Notizen zu dieser Person

Familienname: Bald
Vorname (kurz): Barthold
Name (kurz): Barthold Bald
Freier Text: P Els 1619 JMühle
? P Els 1616 JJSchneider (Meister Barthel der Möller, Swu)
Quellen: SB 1572, 1610; AR 1621, 1622, 1623 (Bartoldt Balte, Moller), 1626; UV 1627+
C 80 und C 87 Criminalia, Barthold [Bald], Müller zu Elsoff, wg. Ehebruch und Blutschande hingerichtet, 1627
begangen mit Lehna, Ehefrau seines Stiefsohnes Johs Schneider, Els
Nach abgeschlossenem Weinkauf sei er am Tag vor Ostern mit ihr nach Frankenberg gewandert, um Tuch für die Hochzeitskleider einzukaufen, dort habe er sich zu ihr gelegt, die Ehe gebrochen und Blutschande begangen. Er habe nach der Hochzeitdieses Tun continuirt, als wenn sie bald sein eigenes Weib wäre.
Als die Sache ruchbar wurde, sei er ins Kölnische geflüchtet und habe seine Schwiegertochter überredet mitzukommen. Er habe sich 5 - 6 Wochen mit ihr in Fredeburg aufgehalten und sie dort als seine Ehefrau ausgegeben. Inzwischen sei die Frau schwanger.
Zuvor habe der Beklagte mit Fuhr Appel in Elsoff, als diese noch Witwe gewesen, Ehebruch begangen.
Ebenso habe er mit mehreren anderen Weibspersonen, die zu ihm als Mahlgäste in die Mühle kamen und des Nachts bei ihm verharren mussten, Ehebruch begangen.
Schon in seiner Jugend, als er noch ledigen Standes gewesen sei, habe er sich mit Unzucht und Hurerei besudelt. In seiner Ehe habe er seiner ehelichen Treue und Pflicht, die er seinem eigenen Ehelichen Weibe schuldig gewesen, in schändlicher und boshafter Weise vergessen.
Er habe sogar seinem Weibe und deren Sohn Johannes Schneider nach dem Leben getrachtet.
Es ist "unleugbar, dass von diesem allem im gantzen Landte communis vox et fama."
Der Beklagte gibt die Taten im wesentlichen zu. Er habe zwar damit gedroht, Frau und Stiefsohn umzubringen, habe aber nie ernstlich die Absicht gehabt.
Urteil vom 12. April 1627: Tod durch das Schwert.
Zft Wittgenstein 1956, S. 112

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Titel Online-OFB "Wittgensteiner Land"
Beschreibung Backup von https://online-ofb.de/wittgenstein
Hochgeladen 2022-05-15 19:34:29.0
Einsender user's avatar Michael
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