Wenzel KABELIK AUCH ESSLBAUER UND FENZL GENANNT

Wenzel KABELIK AUCH ESSLBAUER UND FENZL GENANNT

Eigenschaften

Art Wert Datum Ort Quellenangaben
Name Wenzel KABELIK AUCH ESSLBAUER UND FENZL GENANNT
Beruf Bauer auf dem Eßlhof Fol. 40 (alt) bzw. Fol. 80 (neu) 1627 Eßlhof, Böhmen nach diesem Ort suchen

Ereignisse

Art Datum Ort Quellenangaben
Geburt Schwihau (Švihov, heute zu Drslawitz), Böhmen nach diesem Ort suchen
Tod etwa 1668 Eßlhof, Böhmen nach diesem Ort suchen

Ehepartner und Kinder

Heirat Ehepartner Kinder

Dorothea

Notizen zu dieser Person

Besitzgeschichte des Eßlhofes in Grilling nach dem GB Nr. 12 (1586-1652), Aufn. 139 ff.: Besitzer des Eßlhofes (Hof Fol. 40) vor 1588 war Andreas Ezlpaur. Nach seinem Tod erwarb ihn 1588 für 336 Schock 28 Groschen Wenzel Ezlpaur, der die hinterlassene Witwe Apollonia des Verstorbenen geheiratet hatte. Der Hofname Eßlbauer wird bei beiden Besitzern als Nachname verwendet, dies ist kommt auch später in den MB manchmal vor. Ca. die Hälfte der Kaufsumme muß als Totenfall an die Herrschaft gezahlt werden, obwohl Witwe und Kinder existieren. Dies ist beim Tod eines Hofbesitzers in der Zeit um 1580/90 manchmal so eingetragen, später jedoch nicht mehr bzw. von mir nicht mehr gefunden: handelt es sich um alte Forderungen für bereits verstorbene Waisen (kaum, da der Betrag in der Regel, nach Abzug anderer Schulden, die Hälfte der Kaufsumme ausmacht), um eine generelle Abgabe (warum dann später nicht mehr, warum nicht in jedem Fall, sondern nur vereinzelt - wurde es sonst nur nicht erwähnt und, um eine Formulierung aus den GB zu gebrauchen, außerhalb des Buches bezahlt - kaum, dafür ist die Summe zu hoch; war es nur an bestimmte Dörfer/Höfe gebunden? Warum dann später nicht mehr, gab es eine Reform des Totenfallrechts? Mit den Befreiungen vom Totenfall durch Erwerb eines Freibriefes kann es nichts zu tun haben, da im späten 17. Jh. auch bei Höfen, die keine Freihöfe waren, beim Tod des Hofbesitzers nicht mehr die Hälfte des Hofwertes an die Herrschaft gezahlt werden mußte, wenn unverheiratete Kinder vorhanden waren). Andreas Ezlpaur hinterließ außer der Witwe Apollonia noch die Waisen Magdalena, ca. 6 Jahre alt und noch vor Auszahlung des gesamten Erbes verstorben (nachträgliches Kreuz beim Namen); Christoph, ca. 4, ebenfalls später verstorben; Johannes, ca. 2, lebt lt. Nachtrag später noch und erhält 1617 die letzte Rate seines Erbteils gezahlt; Adam, ca. 1, später verstorben. Bis 1617 hat Wenzel Ezlpaur alles abgezahlt und ist damit schuldenfrei. Am 18.10.1627 ist eingetragen, daß Wenzel aus Altersschwäche seinen Hof nicht mehr weiter bewirtschaften kann und ihn für 180 Schock dem Wenzel Ffenczl von Schwihau verkauft. Ffenczl ist möglicherweise ein Patronym (falls es sich nicht um einen Hofnamen handelt); der Vater des Wenzel könnte ebenfalls Wenzel mit Vornamen geheißen haben. Auch bei den Taufen der Kinder im KB Prachatitz Nachname Ffenczl. In den seit 1657 existierenden MB führt Wenzel dagegen den Nachnamen Kabelik, wenn er nicht mit Hofnamen Eßlbauer genannt wird. Den Nachnamen Kabelik gab es in Schwihau. Um 1638 verstarb der frühere Hofbesitzer Wenzel Ezlpaur. Der ihm noch zustehende Rest vom Grundgeld fiel je zur Hälfte an Ihre fürstliche Gnaden und die Witwe Maria Anna des Verstorbenen. Dies muß nicht heißen, daß es keine Kinder gegeben hat. Wenn Kinder schon erwachsen waren, hatte man sie häufig bei ihrer Hochzeit ausgefertigt. Sie hatten dann keinerlei weiteren Ansprüche mehr und erscheinen deshalb nicht mehr unter den Erbberechtigten. Daß es solche älteren schon abgefertigten Kinder gab, ist erkennbar daran, daß manchmal bei den Schulden eines Verstorbenen noch nicht ausgezahltes Heiratsgut für verheiratete Kinder erwähnt wird, diese Kinder aber nicht bei ihren Geschwistern bei der Erbteilung des nach Abzug der Schulden verbliebenen Rests beteiligt sind. Anscheinend greift in einem solchen Fall das Totenfallrecht so, als ob es keine Kinder gegeben hätte: dem Grundherren steht die Hälfte, der Witwe die andere Hälfte zu; existieren dagegen unverheiratete Kinder, erben Witwe und Kinder gemeinsam die andere Hälfte. In anderen Fällen (klären, ob nur in späterer Zeit so) erben aber auch verheiratete Kinder, auch wenn sie zusätzlich manchmal noch unter den Gläubigern wegen noch ausstehenden Heiratsguts erscheinen. Wenzel Ffeiczl könnte also durchaus 1627 beim Hofkauf der Schwiegersohn des Wenzel Ezlpaur gewesen sein, auch wenn es nicht erwähnt wird.

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Titel Plechinger und Eibl, Fortsetzung
Beschreibung Fortsetzung der Dateien Plechinger, Eibl, Sippl
Hochgeladen 2024-05-12 21:05:37.0
Einsender user's avatar Heike Neumair
E-Mail wolf-heike@gmx.net
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