Notizen zu dieser Person
Außer der Ehe gezeugt.
Ehevertrag:
Kund und zu wißen sey hiermit, daß heute unter gesetztem dato eine christliche Eheverlöbniß verabredet belieben und geschloßen worden; zwischen dem Witwer Hillmer von Horn in Achim als Bräutigam und der Witwe Maria Margarethe Randolffs gebohrenBlancken zu Achim als Braut, und zwar in Gegenwart des Bräutigambs Bruder, und der Braut Schwager Johann Elmers auch Conrad Wolffs in Achim als deren und ihres Kindes erster Ehe Beystände; anfänglich versprechen Bräutigam und Braut einer den anderen zu seinen Ehegatten anzunehmen, zu ehren zu lieben und wie christl. Eheleuten geziemet mit einander zu leben, wozu Gott seinen Segen verleihen wolle. Und da Bräutigam und Braut aus erster Ehe Kinder haben, werden selbige beyderseits vor Kinder angenommen mit allen Bedürfnißen unterhalten.
Zunächst holet der Bräutigam seine Braut heim, auf seine innehabende mayerrecht (?) Kathstelle, und übergibt ihr derselbe dergestalt, daß künftighin der Braut Tochter erster Ehe Margaretha Elisabeth Randolffs des Bräutigambs jüngsten Sohn ersterEhe heyrahten, und von denen selber die Stelle solle bewohnet werden.
Dagegen bringet die Braut dem Bräutigamb zu, alle ihre bahre Mittel auch Hausgeraht, und was sonsten sich findet und ihr zugehöret, damit solches alles zum besten der Stelle angewendet werde; doch auch mit dem Bedinge, daß auf etwaige Sterbfälle, der Braut Angehörige oder des Kinds Verwandte davon aus der Stelle nichts wieder zurück begehren und haben sollen. #
Uhrkundlich ist dieses von Bräutigam und Braut zur Verbindlichkeit, denen Anwesenden zum Gezeugniß eigenhändig unterschrieben und auch unterzeichnet worden, und soll nächstens der gutsherrlichen Ratification vom königlichen und churfürstlichen Intendanten zu Bremen darüber geziemend erbehten werden.
So geschehen Achim d. 11. May 1759.
# Falls jedoch der Bräutigamb in Kürze mit Tode abgehen solte, bleibt der Braut ahnverwehrt, bey Minderjährigkeit der Kinder, wiederum zur anderen Ehe zu schreiten, und die Stelle zu versehen, bis die Kinder denen es zugedacht obigermaßen, im Stande solche anzunehmen.
Hilmer von Horn
Maria Margrete Randolfs
Johan Elmers
Johan Conrad Wolfs
A. R. v. Horn