Andreas JOCHEM

Andreas JOCHEM

Eigenschaften

Art Wert Datum Ort Quellenangaben
Name Andreas JOCHEM
Religionszugehörigkeit röm.-kath.

Ereignisse

Art Datum Ort Quellenangaben
Geburt 25. September 1730 Wemmetsweiler, Saarland, Deutschland nach diesem Ort suchen
Tod 5. Mai 1754 Wemmetsweiler, Saarland, Deutschland nach diesem Ort suchen
MYHERITAGE:REL_OTHER

Ehepartner und Kinder

Heirat Ehepartner Kinder

Gertrud MEISER (MEYSER)

Notizen zu dieser Person

Am 10. Dezember 1753 klagt Gertrud Meiser aus Illingen gegen Andreas Jogum (Jochum) aus Wimmesweiler. Die Klägerin gibt an, daß sie bei Wilhelm Woll in Wemmetsweiler als Magd gedient hat. In dieser Zeit sei ihr der Andreas Jogum beständig nachgegangen; acht Tage nach der letzten Fastnacht habe er sie im Diensthaus zu Fall zu bringen versucht und an der Scham berührt. Darauf sei er in allen folgenden Nächten ins Haus gekommen, bis er sie endlich dann drei Wochen nach Fastnacht zu Fall gebracht und sie "fleischlich erkennet". Bis vor etwa 8 Wochen habe er sie öfter beschlafen. Sie habe die fleischlichen Gelüste nur zugelassen, weil der Andreas Jogum ihr versprochen habe, daß er sie zu sich holen werde, wenn sieschwanger werde. Da nun eine Schwangerschaft eingetreten sei, verlangt Gertrud Meiser die Erfüllung dieses Versprechens. Sie will auch mit einem Anrecht auf des Beklagten ganzes Vermögen bedacht werden.

Der vor Gericht zitierte Andreas Jogum gibt zu, daß er die "klagende Gertrud Meiser fleischlich erkennet", keineswegs habe er ihr die Eheversprochen - er könne sie auch nicht heiraten weil er kränklich und ohne Vermögen sei. - Da andrerseits auch die Klägerin arm ist und das Kind nicht aus eigener Kraft aufziehen kann, klagt sie gegen Andreas Jogum auf Zahlung der Alimente.

Das Gericht Illingen verurteilt Andreas Jogum zur Zahlung der Alimente. Zur Sicherheit des Kindeswird dieses Anrecht durch den Meyer Johannes Kiefer und den Schöffen Peter Kiefer schriftlich fixiert. Wegen des Eheversprechens aber wird die Klägerin ans geistliche Gericht verwiesen, wodiese Sache hingehöre. Wegen ihres Sexualvergehens weren Andreas Jogum zu 10 Gulden, Gertrud Meiser zu 5 Gulden herrschaftlicher Strafe verurteilt. Der Beklagte hat zudem die Gerichtskosten zu tragen.

(Quelle: LHA 53 C 23 Nr. 6, Blatt 44/45)

Quellenangaben

1 FB Illingen
Autor: Hugo Gerber
Angaben zur Veröffentlichung: Hugo Gerber
Kurztitel: Familienbuch der Pfarrei und Bürgermeisterei Illingen von 1689 bis 1904
2 Sterberegister der kath. Großpfarrgemeinde Illingen 1688-1860
Autor: Anton Maria Nicklas, Pfarrer in Merchweiler
Angaben zur Veröffentlichung: Arbeitsgemeinschaft für Saarländische Familienkunde
 übersetzt aus dem Lateinischen

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Titel Steinbach-Mees
Beschreibung
Hochgeladen 2024-06-04 13:00:47.0
Einsender user's avatar Engelbert Steinbach
E-Mail engelbert@steinbach-sl.de
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