| No.30 Heiraths-Urkunde Gemeinde Jülich Kreis Jülich Regierungs-Departement Aachen Im Jahr tausend acht hundert ein und zwanzig, den achtundzwanzigstenSeptember erschienen vor mir Hubert Kaiser beigeordneter Bürgermeistervon Jülich als Beamten des Personen-Standes, der Johann Peter JosephHeinen, vier und zwanzig Jahre alt, gebohren zu Müntz,Regierungs-Departement Aachen, Standes Faßbinder wohnhaft zu Müntzgroßjähriger Sohn des Franz Heinen und der Magdalena Brendt Eheleute,welche zugegen sind und einwilligen und wohnhaft zu MüntzRegierungs-Departement Aachen Und die Jungfrau Maria Sibilla Wirtz, drei und zwanzig Jahrealt,gebohren zu Mersch Regierungs-Departement Aachen, Standes ohne,wohnhaft zu Mersch großjährige Tochter des zu Mersch wohnenden JohannWilhelm Wirtz, welcher zugegen ist und einwilligt, und der daselbstverstorbenen Maria Clara Nüssers. Dieselben haben mich aufgefordert die zwischen ihnen verabredete Heirathgesetzlich abzuschließen ; und in Erwägung, daß die vorgeschriebenenöffentlichen Ankündigungen dieser heirath wirklich vor der Hauptthüredes Gemeinde-Hauses zu Jülich Statt gehabt haben, nämlich die erste amsechszehnten, und die andere am fünf und zwanzigsten dieses Monats undJahres, daß ferner die Urkunden dieser Ankündigungen gebührendöffentlich angeschlagen gewesen, und endlich daß mir kein Widerspruchgegen diese Verheirathung eingereicht worden ist ; habe ich, um besagterAufforderung zu willfahren, und nachdem ich die zu gegenwärtigerHandlung beigebrachten und gegenwärtiger Urkunde angefügten Beläge,namentlich : die Geburts-Urkunden der eheschließenden Personen, dieSterbeurkunde der Maria Clara Nüssers, Mutter der Braut, das Attest desHerrn Bürgermeisters zu Hattort, daß aldort die Heiraths-Verkündigungengesetzlich statt gehabt haben und gegen diese Heirath keine Einwendunggeschehen ist, so wie auch das sechste Kapitel des vom Ehestandehandelnden Titels des bürgerlichen Gesetzbuchs laut vorgelesen hatte,hierauf den vorbenannten Bräutigam und die vorbenannte Braut befragt :ob sie einander ehelich wollten ? Da nun jeder von beiden insbesondere diese Frage bejahend beantwortethat : so erkläre ich im Namen des Gesetzes, daß Johann Peter JosephHeinen und Maria Sibilla Wirtz hiedruch miteinander gesetzlichverheirathet sind. Worüber ich gegenwärtige Urkunde errichtet habe in Gegenwart des HenrichAbels, drei und vierzig Jahre alt, Standes Ackersmann, zu Merschwohnhaft, welcher ein Nachbar der neuen Ehegatten, des BartholomäusGoeres, dreißig Jahre alt, Standes Schneider, zu Gusten wohnhaft,welcher ein Freund des neuen Ehegatten, des Adolph Küpper, drei undfünfzig Jahre alt, Standes Ackersmann, zu Gusten wohnhaft, welcher einbekannter der neuen Ehegatten und des Reiner Heynen, sieben und dreißigJahre alt, Standes Ackersmann, zu Mersch wohnhaft, welcher ein Bruderdes neuen Ehegatten zu seyn erklärten ; und haben die besagten Zeugen,sowie die Ehegatten, diese Urkunde, nachdem dieselbe ihnen vorgelesenworden, mit mir unterschrieben. Und hat die Braut, Vater und Mutter desBräutigams und der Vater der Braut erklärt, weder schreiben nochzeichnen zu können. |