Johannes auch Hans SENGESTAKE (ZENGESTAKE, ZENGHESTAKE)

Johannes auch Hans SENGESTAKE (ZENGESTAKE, ZENGHESTAKE)

Eigenschaften

Art Wert Datum Ort Quellenangaben
Name Johannes auch Hans SENGESTAKE (ZENGESTAKE, ZENGHESTAKE)

Ereignisse

Art Datum Ort Quellenangaben
Geburt 1330 (ermittelt aus der ursprünglichen Angabe "ca. um 1330 +/-")
Tod nach 1386
Neubürger (Personenregister, S. 394)in Lüneburg 1357 (ermittelt aus der ursprünglichen Angabe "1357 Johannes Zenghestake, sein Bürge ist Ludolfus Stoterocghe") (aus "Lüneburgs ältestes Stadtbuch und Verfestungsregister") nach diesem Ort suchen
genannt in den Kopialbüchern der Stadt Lüneburg https://www.familysearch.org/ark:/61903/3:1:3Q9M-CSGD-B35B-B?i=187&cat=215182 nach diesem Ort suchen
Wohnort 26. Juli 1375
genannt als Bürge 1370 bei Johannes van Boltchen (aus "Lüneburgs ältestes Stadtbuch und Verfestungsregister") nach diesem Ort suchen
Beruf wohl Kaufmann (Bürge 1370) nach diesem Ort suchen
Bürge 1370 "et habet innige institorum" (und innige Kaufleute) nach diesem Ort suchen
genannt als Bürge 1386 bei Hans Naghel est burg (aus "Lüneburgs ältestes Stadtbuch und Verfestungsregister") nach diesem Ort suchen
Stammtafel aus dem Buch: Stammtafeln Lüneburger Patriziergeschlechter, bearbeitet von Hans-Jürgen v. Witzendorff, 168 Seiten (1952) nach diesem Ort suchen

Ehepartner und Kinder

Heirat Ehepartner Kinder

Ilsabe VON DER OEDEME

Datenbank

Titel Sengestake in Lüneburg und Lübeck
Beschreibung


Lübeck, den 17. November 1353, die Knappen Hinricus Bokwolde (Buchwald) und Volradus Bichel verbürgen sich für die von Senghestaken dem Rat geschworene Urfehde.
(Stadtarchiv Lübeck / SchlHolRegU 4 Nr. 599, Signatur Varia 113)
dazu
Buch: Schleswig-Holsteinische Regesten und Urkunden (herausgegeben von Dr. Volquart Pauls, Landesbibliothekar in Kiel, 1921) 
          Vierter Band (1341 - 1375)
Urkunde 599
Lübeck, 17. November 1353
Die Knappen Heinrich Buchwald und Volrad Bichel verbürgen sich für die von Senghestaken Lübeck geschworene Urfehde.
Original-Perg. im Staatsarchiv in Lübeck (Varia Nr.113) mit zwei anhangenden Siegeln.
daraus der Text:
Omnibus presens scriptum cernentibus Hinricus Bokwolde et Volradus
Bichel armigeri salutem in Domino. 
Allen, die das vorliegende Schreiben zur Kenntnis nehmen, < sagen > die Knappen Heinrich Buchwald
und Volrad Bichel einen Gruß im Namen des Herrn.
Tenore presentium publice recognoscimus,
In < diesem > Vertrag der Vorgenannten erkennen wir öffentlich an, (möglich wäre auch: Aufgrund des Vorangegangenen )
quod pro iurata orveyda commendabilibus viris et honestis dominis consulibus
civitatis Lubicensis et eorum concivibus universis facta per Senghestaken, 
dass für die Urfehde, geschworen den rühmenswerten Männern und den ehrenwerten Herrn Konsuln der Stadt Lübeck
und allen ihren Mitbürgern durch Senghestake,
qui hanc orveydam iuravit pro eo, quod fuerat per Eghardum Schiphorst marscalcum
dominorum captivatus et in turrim positus, 
der diese Urfehde schworen hat dafür, dass er durch den Marschall der Herren Eghard Schiphorst gefangengenommen und
in den Turm gesteckt worden war,
manu in manum data fide et in solidum promisimus et per presents promittimus iam dictis dominis consulibus et eorum civibus communibus, 
wobei wir Hand in Hand (durch Händedruck) das Versprechen gaben und ganz und gar (ganz fest) versprochen haben
und jetzt versprechen den schon genannten Herren Konsuln und allen ihren Bürgern,
quod predicta orveyda per Senghestaken et suos consangwineos natos et nascendos debet penitus omni dolo postergato
inviolabiliter observari.
dass die genannte Urfehde durch Senghestake und seine Blutsverwandten, die < schon > geborenen und die, die < später > noch
geboren werden, gänzlich und wobei jegliche Hinsicht beiseitegelassen wird (ohne jede Hinterlist) und unverletzlich bewahrt wird.
In testimonium omnium premissorum sigilla nostra presentibus duximus apponenda. 
Zum Zeugnis von allem, was vorangeschickt wurde, haben wir unsere Siegel unter das Vorangehende setzen lassen.
Datum Lubek anno Domini MCCC quinquagesimo tertio dominico die ante diem Elizabed.
Gegeben zu Lübeck im 1300 fünfzigsten dritten (1353) Jahr am Sonntag vor dem Tag der Elisabeth.
(Tag der Heiligen Elisabeth)





könnte es eine Verbindung geben zu 
(aus "Lüneburgs ältestes Stadtbuch und Verfestungsregister", Wilhelm Reinecke,1903)
Im Jahre 1357 wird Johannes Zenghestake Neubürger in Lüneburg, sein Bürge ist Ludolfus Stoterocge 
De eodem anno domini videlicet MCCCLVII ist facti sunt burgenses:
…. Johannes Zenghestake; Ludolfus Stoterocge fidejussit
auch 
Buch: Civilates, Lübecker Neubürgerliste 1317 - 1356 (O. Ahlers, 1967)
Es ist kein Eintrag "Neubürgereintrag" Sengstake, Senghestake, Zenghestake verzeichnet auch nicht als Bürge.
Interessant ist aber auf Seite  99,  1346 Neubürger Henneko Senghebalke 




Archiv Lübeck, Signatur: Interna 263, 
Lübeck, den 19. März 1368, Kontrakt des Rats mit Raghebode Walen in Betreff der Herbeischaffung von 20 wohlbewaffneten Rittern und Knappen
Urkundenbuch Stadt Lübeck 4, Nr. 111 Buch Seite 104 und 105
Lübeck, den 20. April 1368
Rabodo Wale und andere Hauptleute mit zwanzig andern Knappen und vierundzwanzig Knechten darunter Henninghus Zengestake verpflichten 
sich dem Rathe von Lübeck gegen einen bestimmten Sold zu Kriegsdiensten auf sechs Monate.
(Zweite Hanse-Dänemark Krieg April 1368 - Nov. 1369/Mai 1370, vorausgegangen war der Erste Hanse-Dänemark Krieg)
Personen-Register
Henning Sengestake, ein Söldner  114 * (Urkunde Nr. 114)
hier genannt ein Lambertus Bokwolde
>> Lambertus Bokwolde X armigeros <<



Urfehde
Die Urfehde …. bildet  den Abschluß einer Fehde und bedeutet die Versöhnung mit der Gegenpartei.


Lüneburgs ältestes Stadtbuch und Verfestungsregister (Wilhelm Reinecke,1903)
Kapitel 4, "Die Vornamen und eine Auswahl von Familiennamen" (Filmseite 68 - 78) Ursprung und Herkunft der Namen


es gibt
Wale, Rabodo, Inhaber des Schlosses Lüdershausen 







Buch: Civilates, Lübecker Neubürgerliste 1317 - 1356 (O. Ahlers, 1967)
Es ist kein Eintrag "Neubürgereintrag" Sengstake, Senghestake, Zenghestake verzeichnet auch nicht als Bürge.
Kein Eintrag Hinricus Bokwolde (Buchwald) und Volrad Bichel.
aus diesem Buch 
Einleitung
…. Auf einem Pergamentblatt sind Neubürger des Jahres 1259 mit ihren Bürgen verzeichnet. Diese Pergamentrolle ist vollständig im 
Lübecker Urkundenbuch Band II unter Nr. 31 abgedruckt worden. Das Original (Interna 3 b) wurde während des letzten Krieges
mit ausgelagert und konnte unter den immer noch zurückgehaltenen Lübecker Archivalien nicht festgestellt werden, ist also als verloren
zu betrachten. Das gleiche Geschick erlitten die beiden Kämmereibücher von 1316 - 1336 und 1337 - 1356. Damit sind auch die in ihnen
enthaltenen Neubürgerlisten von 1317 - 1356, die sogenannten Civilates, verlorengegangen. Glücklicherweise ist im Archiv erhalten geblieben
eine vollständige Abschrift der Neubürgerlisten von der Hand Carl Julius Milde’s.
…. Als Osterprogramm des Katharineums zu Lübeck 1854 hat Wilhelm Mantel „Über die beiden ältesten Lübeckischen Bürgermatrikeln“
berichtet und geht dabei besonders ausführlich auf die Civilates 1317 bis 1356 ein. Dieser Mantelsche Aufsatz wurde nach dessen Tod in die
Sammlung der Aufsätze von Mantels, Beiträge zur Lübisch-Hansischen Geschichte, Ausgewählte Historische Arbeiten, Jena 1881, von dem
Herausgeber Karl Koppmann mit aufgenommen. Eine ausführliche Beschreibung des ältesten Kämmereibuchs, das die Civilates bis 1350
enthält, bringt das Lübecker Urkundenbuch Band II unter Nr. 1098 auf Seite 1045.

Seite 9
…. Für die Errechnung der Bürger-Einwohnerzahl mittelalterlicher Städte ist die Frage grundlegend, ob in den überlieferten Neubürgerlisten
wirklich alle neuen Bürger enthalten sind. Es hat bei den Lübecker Civilitates den Anschein, als ob in ihnen die Bürgersöhne, soweit sie in  
Lübeck das Bürgerrecht erwarben, nicht aufgenommen wurden. Anders läßt es sich wohl nicht erklären, daß unter den in Schröders aus den
Oberstadtbüchern erarbeiteten topographischen Registern während der Zeit der Neubürgerlisten in der Johannisstraße genannten rd. 158
Hausbesitzern nur 40 sich früher in den Bürgerlisten als Neubürger nachweisen lassen, als etwa ein Viertel. Selbst wenn man annehmen kann,
daß ein Teil dieser 158 Hausbesitzer vor dem Einsetzen der auf uns gekommenen Civilitates bereits in Lübeck das Bürgerrecht erworben haben,
werden doch in den vierziger und fünfziger Jahren in der Johannisstraße eine Reihe von Hausbesitzern genannt, die nicht in den Neubürgerlisten
seit 1317 erscheinen. 
Bei 20 dieser Grundstücksüberschreibungen geht aus der Formulierung des Eintrages im Oberstadtbuch klar hervor, daß
das fragliche Grundstück durch Erbschaft vom Vater auf den Sohn überschrieben wurde, keiner dieser genannten Bürgersöhne läßt sich jedoch
in den Neubürgerlisten nachweisen. Nebenbei bemerkt: 16 weitere neue Grundeigentümer erhalten ihr Grundstück als Mitgift aus dem Besitz des
Schwiegervaters zugeschrieben, so daß etwa knapp ein Viertel der Grundstücksübertragungen während dieses Zeitraums in der Johannisstraße
im Erbgang erfolgte. 
Wenn es auch bei den einzelnen Neubürgern wahrscheinlich erscheint, daß sie in Lübeck geboren und trotzdem als Bürgersöhne
in die Civilitates eingetragen wurden, wenn z. B. 1331 unter Nr. 203 für den Neubürger Lutbertus de Warendorpe dessen Bruder, der Ratsherr Hermannus, 
bürgt oder 1334 unter Nr. 109 für Johannes de Warendorpe dessen Bruder Seghebode oder 1335 Nr. 88 für Hasso Constantini Constantinus, 
dessen Vater oder Bruder, bürgt, wird es sich in diesen Einzelfällen sicher um Rückwanderer handeln, die bereits in anderen Städten
ansässig waren und nun in ihre Vaterstadt zurückkehrten und deshalb bei Erwerb des Bürgerrechts in die Bürgerlisten eingetragen wurden.

Seite 10
Auffällig ist es, wie wenig Neubürger sich in den topographischen Registern nachweisen lassen. Von den 70 Neubürgern des Buchstaben A, ohne
die häufig vorkommenden Alen und Atendorn, lassen sich 8 als Hausbesitzer identifizieren.
Neben den eigentlichen Bürgern muß es zur Zeit der Civilitates auch Einwohner ohne volles Bürgerrecht gegeben haben, da solche mehr oder 
weniger selbständigen Arbeitsleute und Hilfskräfte für das Stadtleben in seinen wirtschaftlichen Funktionen unbedingt notwendig waren.
Daß es darüber hinaus noch zahlreiche Hausgesinde und Gesellen bei den einzelnen Handwerkern gab, ist klar. Diese hatten keine unmittelbaren
rechtlichen Funktionen gegenüber der Stadt. Über dieses Hausgesinde hinaus muß es jedoch auch Arbeitsleute mit eigenem Haushalt gegeben
haben; über ihre rechtliche Stellung innerhalb der Stadt ist nichts bekannt; Verzeichnisse von ihnen, falls solche überhaupt angefertigt wurden, sind
nicht überliefert.

Lübecker Urkundenbuch Band II unter Nr. 31 (Neubürger des Jahres 1259 mit ihren Bürgen)



Hochgeladen 2019-06-04 13:58:07.0
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